So das Gericht in seinem Urteil vom 13. Februar 2025 (Az.: 6 UKl 4/25) in einem Klageverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen das Betreiberunternehmen eines Onlineshops. Dieses hatte in dem Onlineshop im Rahmen einer Verkaufsaktion zum Black Friday im Rahmen einer Preisdarstellung auf der Produktdetailseite mit einem durchgestrichenen und einem aktuellen, dazu günstigeren, Verkaufspreis geworben. Daneben war auch der 30-Tage-Bestpreis genannt, auf den sich aber nicht die dargestellte Preisreduzierung bezog.
Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus, warum ein Verstoß gegen § 11 PAngV vorliegt:
„…Diesen Anforderungen wird die Werbung der Beklagten nicht gerecht.
Zwar hat die Beklagte vorliegend bei den beworbenen Produkten unterhalb des jetzt geforderten Preises den 30-Tage-Bestpreis angegeben und damit insoweit zunächst den formalen Vorgaben von § 11 Abs. 1 PAngV bzw. Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG genügt. Ferner hat sie hiervon ausgehend eine prozentuale Preisermäßigung angegeben. Allerdings erfolgt diese Angabe unterhalb der farblich und durch den Hinweis „Black Friday Special“ blickfangmäßig hervorgehobenen Preisermäßigung in Höhe von 20 %, die sich wiederum auf den Streichpreis und nicht den 30-Tage-Bestpreis bezieht.
Eine solche Preisdarstellung widerspricht jedoch den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen. Es kann vorliegend dahin gestellt bleiben, ob nach dem Urteil des EuGH eine Rabattangabe, die sich nicht nach dem niedrigsten Preis der letzten Tage berechnet, auch als lediglich „zusätzliche“ Angabe überhaupt noch zulässig ist. Denn selbst wenn man dies unterstellt, ist die von der Beklagten in der streitgegenständlichen Werbung gewählte Darstellung gleichwohl nicht mit den Vorgaben von § 11 Abs. 1 PAngV zu vereinbaren. Denn die nach § 11 Abs. 1 PAngV erfolgenden Angaben bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung müssen – was hier nicht der Fall ist – in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise erfolgen. Zwar lässt sich eine entsprechende Vorgabe weder dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV noch demjenigen des Art. 6a Abs. 1 und 2 der RL 98/6/EG entnehmen. Allerdings ist auch im Hinblick auf die zusätzliche Nennung eines weiteren Preises neben dem 30-Tage-Bestpreis dies nur unter der Prämisse als zulässig angesehen worden, dass bei der Angabe weiterer Preise „klar und eindeutig [sein müsse], dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht“ (Begründung, BR-Drucks. 669/21, S. 40) bzw. diese zusätzlichen Referenzpreise klar erläutert werden, keine Verwirrung stiften und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht von der Angabe des „vorherigen“ Preises nach Artikel 6a ablenken (Amtsblatt der Europäischen Union C 526/130, 135). Zudem ist in diesem Zusammenhang das in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierte Gebot der Preisklarheit zu beachten, welches auch für die Preisangabepflicht nach § 11 Abs. 1 PAngV maßgeblich ist (BGH Urt. v. 9.10.2025 – I ZR 183/24, GRUR-RS 2025, 26796 Rn. 26-33, beck-online). Um dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV enthaltenen Gebot der Preisklarheit gerecht zu werden, muss ein Preis so angegeben werden, dass der Verbraucher ihn ohne Weiteres erkennen und verstehen kann (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2024, 1119, Rn. 38, juris; MünchKomm. UWG/Ernst, 3. Aufl., § 1 PAngV Rn. 50; Köhler in Köhler/Feddersen aaO § 1 PAngV Rn. 19; Sosnitza in Ohly/ Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 1 PAngV Rn. 16). Da § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV ohne Einschränkung für „Angaben über Preise“ gilt, sind auch § 11 Abs. 1 PAngV und die weiteren (Spezial-)Normen der Preisangabenverordnung im Lichte dieses Gebots auszulegen (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2024, 1119, Rn. 38, juris; BeckOK.UWG/Barth, 29. Edition [Stand 1. Juli 2025], § 1 PAngV Rn. 24). Gegen dieses Gebot der Preisklarheit verstößt die Werbung der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden in der streitgegenständlichen Werbung dem Verbraucher gerade nicht nur zusätzliche Informationen vermittelt und damit ein „Mehr“ an Transparenz erreicht, sondern im Gegenteil ihm durch die Gestaltung der Werbung mit der blickfangmäßigen Hervorhebung des sich nicht nach dem 30-Tage-Bestpreis errechnenden Rabattes sowie der Vielzahl der Angaben keine eindeutige Preisinformation vermittelt (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RS 2024, 25213). Dem Verbraucher werden in der angegriffenen Werbung insgesamt 5 Preisinformationen angezeigt, nämlich ein prozentualer Preisabschlag ausgehend vom zuvor geforderten Preis, der zuvor geforderte Preis, der 30-Tage-Bestpreis und schließlich eine von diesem Preis ausgehende prozentuale Preisermäßigung (bzw. im Fall des Rucksackes B. eine prozentuale Preiserhöhung). Diese Vielzahl an Informationen, die in der Werbung kombiniert werden, sind für den Verbraucher jedoch mehr verwirrend, als dass Klarheit in Bezug auf den Preisvorteil geschaffen wird (OLG Nürnberg GRUR-RS 2024, 25213). Zudem kombiniert die Preiswerbung nicht nur diese 5 Preisinformationen, sondern hebt zusätzlich noch den prozentualen Preisvorteil auf den zuvor verlangten Preis blickfangmäßig hervor, wohingegen die nach der Verbrauchererwartung maßgebliche prozentuale Preisermäßigung ausgehend vom 30-Tage-Bestpreis sowie der niedrigste Preis der letzten 30 Tage – zu dessen Angabe die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist – in lediglich weniger deutlicher Weise erwähnt werden. Auch wenn jede einzelne (Preis-)Information für sich genommen zutreffend ist, ist diese Kombination einer Vielzahl an Informationen gerade auch in der konkreten Art der Darstellung geeignet Verwirrung zu stiften und damit als ein Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit zu werten. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wird auf einen nicht realen Preisvorteil gelenkt und von dem tatsächlich niedrigsten Preis der letzten Tage sowie dem sich rechnerisch hieraus ergebenen Preisvorteil (oder sich sogar im Fall des Rucksackes Lindby All Black ergebenden Preisnachteil) abgelenkt.
dd) Eine Gefahr der Irreführung der Verbraucher ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine tatbestandliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 2 UklaG, insoweit reicht die bloße – hier gegebene – rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes der Vorschrift (hier § 11 PAngV) (BGH GRUR 2023, 643 Rn. 23 – Basic-Phone-Vertrag), und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht verlangt werden. Letztlich ist eine solche Irreführungsgefahr der Verbraucher – insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.a) cc) (2) verwiesen werden – aber vorliegend auch zu bejahen…“
