So das Gericht in seinem Urteil vom 26. März 2026 (Az.: C-62/25) in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH (Beschluss vom 23. Januar 2025, Az.: I ZR 49/24) in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mit einem Onlineshopbetreiber. Der BGH wird abschließend seine Bewertung vornehmen. Der EuGH führt in den Entscheidungsgründen in den Rn.2 -29 unter anderem aus:
„…Im vorliegenden Fall unterliegen zum einen nur bestimmte Käufe der betreffenden Erzeugnisse einer Bearbeitungspauschale, nämlich wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag unterschreitet. Zum anderen können je nach dem Gesamtbestellwert unterschiedliche Bearbeitungspauschalen anfallen. Unter diesen Umständen würde die Einbeziehung dieser Pauschale in den Verkaufspreis der Erzeugnisse im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 für die Verbraucher die Gefahr bergen, unzutreffende Vergleiche anzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 26).
Dagegen bietet, wie das vorlegende Gericht zu Recht feststellt, die klare Angabe der Höhe der gegebenenfalls anfallenden Bearbeitungspauschale separat und neben dem Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses den Verbrauchern entsprechend den in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Zielen der Richtlinie 98/6 sowie des Erfordernisses der Transparenz und Unmissverständlichkeit der Preise gemäß dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie die Möglichkeit, die Preise eines solchen Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 27).
Vor diesem Hintergrund ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und die gegebenenfalls anfallende Pauschale zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 28).
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen ist, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist…“
