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OLG Bamberg: Werbung für den Verkauf von Gutscheinen mit Endpreisen ohne Angabe von Kosten für Ausdruck der Gutscheine bei Kunden ist Verstoß gegen §§ 5a,5b I 3 UWG

Damit besteht auch ein Unterlassungsanspruch. So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 4. Februar 2026 (Az.: 3 UKl 4/25 e) in einem Rechtsstreit des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mit dem Betreiber einer Therme. Dieser hatte mit Preisen geworben, die einen Endpreis darstellen sollten, allerdings dann für den Ausdruck von Eintrittskarten zu Hauser (print@home) eine Systemgebühr verlangt, die zuvor nicht ausgewiesen worden war. Das Gericht begründet in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem wie folgt:

„…Selbst wenn der Ansicht der Beklagten zu folgen wäre, dass es sich bei der Systemgebühr um sonstige Kosten handeln würde, verstößt das Angebot der Beklagten in ihrem Internetauftritt (Anlage K3) gegen die letztgenannte Vorschrift. Denn dem Angebot der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass sie eine solche Systemgebühr erheben wird (in Abgrenzung zu OLG Celle, Urteil vom 30.01.2024 -13 U 36/23, Rn. 24ff. für einen Mindestbestellwert von 29,00 €, nachfolgend vom BGH vorgelegt zum EuGH durch Beschluss 23.01.2025, Az. I ZR 49/24 -Bearbeitungspauschale). Insbesondere fehlt ein Sternchenhinweis oder eine andere Information, dass die Systemgebühr anfällt. Angegeben hat die Beklagte lediglich, dass sich der Preis zuzüglich Versandkosten versteht. Hierunter sieht die Beklagte jedoch nach ihrem eigenen Internetauftritt lediglich den Postversand, jedoch nicht die Systemgebühr aufgrund der Nutzung der Print@Home-Variante (Anlage K5).

dd) Nicht gehört werden kann die Beklagte damit, dass die Systemgebühr im Warenkorb und damit vor Abschluss des Kaufvertrags erscheint. Entscheidend ist, dass die Information über die Systemgebühr dem Verbraucher bei „Aufforderung zum Kauf“ vorenthalten wird (Art. 7 Abs. 4 RL 2005/29/EG). Dies ist gem. Art. 2 lit. i) RL 2005/29/EG bereits dann der Fall, wenn eine kommerzielle Kommunikation vorliegt, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, einen Kauf zu tätigen. Hierzu ist weder eine invitatio ad offerendum oder gar ein bindendes Angebot erforderlich. Es reicht vielmehr aus, dass das Angebot so gestaltet ist, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (EuGH, GRUR 2011, 930 – Konsumentombudsmannen/Ving Sverige; BGH, Urteil vom 07.05.2015 – I ZR 158/14, Rn. 38 – Der Zauber des Nordens).

Hier hat die Beklagte auf ihrer Internetseite das „Dezember Relax Ticket Therme zu einem Preis von 45,00 € inkl. USt., exkl. Versandkosten“ angeboten, in dem enthalten waren: 1 Tag Therme & … (textil, ab 0 Jahren), mit …, einlösbar im Zeitraum vom 01.-23. Dezember 2024 (Anlage K3). Dies war für den durchschnittlich informierten Verbraucher ausreichend, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Damit hätte die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt über den Anfall der Systemgebühr informieren müssen. Nachdem die Beklagte dies unterlassen hat, verstieß die Erhebung der Systemgebühr gegen §§ 5a, 5b Abs. 1 Abs. 3 UWG, §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV. Der Kläger kann daher auch auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 19 UKlaG Unterlassung verlangen (vgl. auch Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 72)…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben wurde.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West