Damit bestätigt das Gericht die eigene Rechtsprechung in seinem neueren Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az.: IX R 19/22). Das Gericht führt unter anderem in den Entscheidungsgründen des Urteils zur Anwendung des Verweigerungsrechts nach Art. 12 V 2 DSGVO aus:
„…Der erkennende Senat hat ‑‑im zeitlichen Nachgang zum angefochtenen Urteil‑‑ weiter entschieden, dass der Verantwortliche dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO weder entgegenhalten kann, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, noch aufgrund fehlender Beschränkung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO ist (vgl. Senatsurteil vom 14.01.2025 – IX R 25/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27 ff. und Rz 45 ff.). Neue Argumente, die eine Überprüfung dieser Auffassung erfordern, hat das FA nicht vorgebracht.
Darüber hinaus kommt ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO nur in Betracht, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt (Senatsurteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682)…“
