So das Gericht in seinem Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vom 17. Dezember 2025 (Az.: 2-06 O 401/25). Der Kläger ging gegen den Beklagten aus dem Urheberrecht an einem Liedtext vor. Der Beklagte hatte den Liedtext mit einer KI-Anwendung geschaffen. Das Gericht bejahte im einstweiligen Verfügungsverfahren den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung, da der Liedtext des Beklagten wesentliche prägende Elemente des Liedtextes des Klägers übernommen hatte. Das Gericht führt zur Begründung unter anderem aus:
„…Auch dieser wortlautidentische Teil im Originaltext erreicht – bereits für sich – die oben dargestellte Schöpfungshöhe. Es handelt sich gerade nicht nur um Schlagworte, sondern vielmehr einen durch den individuellen Charakter der Klägerin geprägten Ausdruck ihrer Gedanken in sprachlicher Form: die stakkatoartige Wiedergabe von Gedanken. Darüber hinaus spricht gegen ein Verblassen des Originaltexts, dass im A-Text nicht nur Bestandteile des Originaltexts identisch übernommen wurden, sondern dass im übrigen, anders formulierten, Text die „Fabel“, wie es der Musikgutachter M bezeichnet, beibehalten und lediglich textlich umformuliert wurde.
Die Einkleidung und teilweise Abänderung im angegriffenen A-Text stellt daher – jedenfalls in Bezug auf diese für sich schutzfähigen Bestandteile – eine unfreie Bearbeitung dar, da die Individualität auch im A-Text erkennbar ist und auch in der Gesamtbetrachtung hiernach nicht verblasst.
Die Kammer geht insoweit auch nicht davon aus, dass es sich um eine Zweitschöpfung handelt, worauf sich die Beklagte und die Nebenintervenienten auch nicht berufen. Der Künstlerin A war der Text der Klägerin unstreitig vorab bekannt, was sie durch ihre Äußerungen in Social Media-Beiträgen untermauert hat…“
Hinweis:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt worden ist. Ebenso ist nicht bekannt, ob ein Hauptsacheklageverfahren geführt wird.
