So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 13. August 2025 (Az.: 7 SLa 89/24) in einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit, in dem unter anderem auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO durch die Klägerin geltend gemacht worden war. Dieser hatte den Hintergrund in der Weitergabe von personenbezogenen Daten bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes durch die Klägerin von einer Konzerntochtergesellschaft zur Konzernmuttergesellschaft. Im Zuge dessen gab die Klägerin eine eingeschränkte Einwilligungserklärung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten ab. Dennoch wurden personenbezogene Daten an den neuen Arbeitgeber entgegen der Einwilligung der Klägerin weitergegeben. Das Gericht sprach der Klägerin einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO zu und legte den Betrag in Höhe von 4.000 EUR fest. Zur Begründung des zugesprochenen Anspruchs führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt vor. Dafür ist jeglicher Verstoß gegen eine Vorschrift der DSGVO einschließlich der Formvorschriften ausreichend. Gemäß Erwägungsgrund 146 Satz 5 zur DSGVO sind auch solche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erfasst, welche die DSGVO „präzisieren“. Dazu zählen alle Rechtsvorschriften des innerstaatlichen Rechts, welche datenschutzrechtliche Regelungen enthalten, um eine Öffnungsklausel der DSGVO auszufüllen. Hierher gehört auch ein Verstoß gegen § 26 BDSG, der im Rahmen der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO erlassen wurde (LAG Baden-Württemberg 27.01.2023 – 12 Sa 56/21 – Rn. 313 mwN., juris).
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen, § 26 Abs. 2 Satz 1 BDSG.
Die Beklagte hat ihrer Konzernmutter, zu der die Klägerin ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, einen Zugriff auf Daten der Klägerin aus dem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis der Parteien ermöglicht. Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagte die Performancebewertungen der Klägerin aktiv an deren neue Arbeitgeberin weitergeleitet hat oder – wie die Beklagte vorträgt – mit dem Arbeitgeberwechsel die technische Folge verbunden gewesen ist, dass anstelle ihres früheren Vorgesetzten bei ihr dann ihre neue Führungskraft Einsicht in das Mitarbeiterportal habe nehmen können. Auch durch die standardmäßige Umschreibung des Zugriffsrechts auf die neue Führungskraft bei der Konzernmutter werden Daten verarbeitet. Die Beklagte hat – wie sie selbst vorgetragen hat – eine Abrufmöglichkeit in dem bei ihr bestehenden Administrationsprogramm ausschließlich für zuständige Führungskräfte eingerichtet.
Diese Verarbeitung von Daten ist nicht von § 26 BDSG iVm. Art. 88 DSGVO gedeckt. Die Klägerin hat der Weitergabe der Daten nicht zugestimmt. Die Klägerin hat unter dem 05.09.2018 eine „Einwilligung zur Datenverarbeitung“ unterzeichnet, in der sie Streichungen und Anmerkungen vorgenommen hat. Folgenden Absatz hat sie gestrichen:
„Ihre Daten dürfen zu diesen Zwecken auch innerhalb von und zwischen Gesellschaften der B.-Gruppe, auch im Ausland, übermittelt, verarbeitet und genutzt werden und zum Zwecke des Transfers und der damit verbundenen Leistungen auch an Dritte übermittelt werden, z. B. zur Einholung von Visa für bestimmte Länder, zur Erfüllung der Steuer- und Sozialbeitragspflichten und des Global Compensation Reporting (s. a. Einverständniserklärung )„.
Damit hat die Klägerin gerade nicht in die Weitergabe von „personenbezogenen Daten für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis (Begründung, Durchführung, Abwicklung), insbesondere für Zwecke der Vergütung und Nebenleistungen (Benefits), des Zeitmanagements, der Personalsteuerung, -führung, -entwicklung und -statistik und der Arbeits- und allgemeinen Sicherheit“ an die Konzernmutter (ihre neue Arbeitgeberin) eingewilligt. Zwar hat die Klägerin im vorangehenden Absatz in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der genannten personenbezogenen Daten auch für alle Maßnahmen, die zum Zwecke des Transfers erforderlich werden, eingewilligt, durch die Streichung des folgenden Absatzes wird jedoch deutlich, dass sich diese Einwilligung nur auf die Datenverarbeitung bei der Beklagten selbst bezieht. Durch einen Zusatz am Ende ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung hat die Klägerin weiter klargestellt, dass sich ihre Einwilligung unter anderem nicht auf „Historische Daten, elektronische Personalakte und falls gegeben außerhalb / getrennt davon gespeicherte/geortete Unterlagen“ bezieht. Unbetroffen hiervon sollen lediglich „für den Transfer erforderlichen Organisationszugehörigkeitsdaten, Altersversorgung, Wertkonten, Plus-Aktien, Zeitwirtschaft“ sein…“
