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OLG Naumburg: Rechtsanwaltskanzlei, die über eine Internetseite anwaltliche Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet und Verträge abschließt, muss Verbraucher über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen informieren

So das Gericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (Az.: 9 U 55/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einer Rechtsanwaltskanzlei. Diese hatte unmittelbar mit Mandanten über eine Internetseite Verträge zur Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen gegen Entgelt im Bereich des Straßenverkehrsordnungswidrigkeitenrechts angeboten. Eine Information zum Widerrufsrecht erfolgte nicht. Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte und damit u.a. den Unterlassungsanspruch zu sprach. Es führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Der Beklagte hat über seine Internetseite „K. … .de“ rechtsanwaltliche Dienstleistungen für Verbraucher angeboten, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beauftragt werden konnten. Anwaltsverträge sind Verträge über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung i. S. v. §§ 312 I, 312 c I BGB und können als solche den Regeln über Fernabsatzverträge unterworfen sein, vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 19.11.2020, IX ZR 133/19, NJW 2021, 304. Die Behauptung des Klägers, dass der Beklagte über die vorgenannte Internetseite auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beauftragt werden konnte, blieb mangels Einlassung des Beklagten unstreitig, so dass sie nach § 138 Abs. 3 ZPO vom Senat für die Entscheidung als zugestanden zu unterstellen ist. Auf eine Schweigepflicht kann sich der Beklagte an diesem Punkt bereits deshalb nicht berufen, da diese Frage nur die allgemeine Gestaltung seiner Dienstleistung betrifft. Er hätte sich dazu somit ohne Offenbarung von Mandantengeheimnissen

Ist also für den Streitfall davon auszugehen, dass der Beklagte über die Internetseite K de unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beauftragt werden konnte, wird nach der gesetzlichen Regelung in § 312 c I BGB widerleglich vermutet, dass solche Verträge im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen werden konnten (BGH a. a. O. mit Verwies auf vgl. BT-Drs. 17/12637, 50; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2019, § 312 c Rn. 51; MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312 c Rn. 30; Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 312 c BGB Rn. 21; ebenso bereits BT-Drs. 14/2658, 31). Es wäre dann Aufgabe des Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass letzteres nicht der Fall war (vgl. BGH, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Auch diesbezüglich geht die fehlende Einlassung des Beklagten zu seinen Lasten, weil auch dies noch nicht einen Sachverhalt betrifft, der einer anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West