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OLG Köln: Influencer kann bekannte Person im Sinne des § 11 I Nr.2 HWG sein und eine Werbung mit Empfehlungen durch diesen kann daher wettbewerbsrechtswidrig sein

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11. September 2025 (Az.: 6 U 118/24) in einem Verfahren nach dem UWG, in dem Unterlassungsansprüche durch einen qualifizierten Wirtschaftsverband gegen ein Unternehmen wegen der Werbung für ein Arzneimittel auf Instagram geltend gemacht wurde. Unter anderem bezog sich ein Unterlassungsanspruch auf § 11 I  Nr.2 HWG. Das Gericht sprach den Unterlassungsanspruch zu und sah in der werbenden Influencerin eine bekannte Person im Sinne der Vorschrift. Es führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Denn wie das Landgericht zu Recht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (GRUR-RR 2015, 487 – Prominentenwerbung für Arzneimittel) ausgeführt hat, muss der oben näher umrissene Schutzzweck des Werbeverbots bei der Auslegung dieses Begriffs berücksichtigt werden. Maßgeblich ist insoweit nicht eine „allgemeine Prominenz“ im Sinne einer Bekanntheit aus Funk und Fernsehen (zutreffend Janning/Mäder/Hebbinghaus, PharmR 2021, 49, 51), wie die Beklagte geltend macht.

Vielmehr kann auch unterhalb dieser Schwelle eine Bekanntheit anzunehmen sein, wenn in gleicher Weise die (abstrakte) Gefahr einer unzulässigen Beeinträchtigung des angesprochenen Verkehrs gegeben ist. Das Landgericht hat insofern überzeugend herausgearbeitet, dass Influencer dem Nutzer vermitteln, dieser begleite sie bei der (tatsächlichen oder vermeintlichen) täglichen Lebenswirklichkeit bzw. habe daran teil, so dass ein Gefühl der Vertrautheit, vergleichbar einer Bekanntschaft oder sozialen Beziehung, die der Kläger in der Klageschrift (S. 18 ff., Bl. 19 ff. LGA) zutreffend als parasoziale Beziehung beschrieben hat. Gerade diese Öffnung des privaten Lebensbereichs macht es für das Publikum attraktiv, Influencern zu folgen (vgl. BGH GRUR 2021, 1400, 1405 Rn. 43 – Influencer I). Dies führt zugleich dazu, dass Influencer sowohl innerhalb ihrer Gefolgschaft (Follower), aber auch bei denjenigen Nutzern, die die Beiträge konsumieren, ohne dem Influencer zu folgen, im Regelfall als besonders glaubwürdig wahrgenommen werden. Dieser Effekt wird von der Werbeindustrie genutzt, weil hierdurch die Überzeugungskraft der Werbung deutlich zunimmt (vgl. zu Werbung in Podcasts durch deren „Hosts“ Schultz MMR 2024, 216, 219; allgemein Köberlein, in: Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 5. Auflage 2025, § 41 Rn. 2 sowie etwa Neubauer K&R 2022, 39, 40)…

Dies vorangeschickt ist im Streitfall mit dem Landgericht davon auszugehen, dass E. über eine

Hierfür sprechen zunächst die hohen Klickzahlen einzelner Videos, die teilweise im Millionenbereich liegen (vgl. etwa Anlage K10, Bl. 184 LGA) und jedenfalls die Zahl der Follower stark übersteigen. Auch wenn hierbei u.U. Mehrfachzählungen stattfinden, wenn Follower sich ein und dasselbe Video immer wieder anschauen, bleiben die Zahlen hoch. Dieser Aspekt spricht zugleich dagegen, die Zielgruppe der Werbung auf die Follower zu verengen, weil sich die Beklagte nach der Lebenserfahrung erhofft haben wird, dass das Reel auch außerhalb der engeren Followerschaft wahrgenommen wird.

Außerdem ist ihr Account mit zuletzt 130.000 Followern (der zudem im Laufe des Verfahrens noch von 120.000 auf 130.000 angewachsen ist) jedenfalls keiner, der eindeutigen „Nischencharakter“ hat, auch hinsichtlich der von ihr behandelten Themen nicht, die, wie oben bereits angesprochen, vielmehr eine breite Vielzahl von Personen ansprechen (Alltag, Sozialleben, die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten bzw. Ehemann). Dies gilt auch für das in Rede stehende Reel, bei dem eine Alltagssituation (Erkältung verbunden mit dem Wunsch, trotzdem unbeeinträchtigt seinen Aktivitäten nachzugehen) dargestellt wird, die nahezu alle angesprochenen Zuschauer über alle Altersgruppen hinweg nachempfinden können.

Soweit teilweise bei 100.000 Followern die Grenze zwischen „Micro- und Macroinfluencern“ gezogen wird, wobei diese Zahl die Untergrenze für Macroinfluencer (die stets Bekanntheit im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG haben sollen) darstellen soll, ist ein solch pauschaler Ansatz, wie oben schon ausgeführt, nicht unbedingt zielführend (Neubauer K&R 2022, 39, 41).

Im Streitfall bedarf es dementsprechend auch keiner Festlegung einer bestimmten Untergrenze, weil die unstreitigen Umstände bei der gebotenen Würdigung aller Umstände sämtlich in Richtung einer Bekanntheit weisen. Insofern stellt das Überschreiten der Zahl von 100.000 Followern in Zusammenschau damit, dass E. nach den bindenden Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU S. 5, Bl. 300 LGA) auch einen Youtube-Kanal mit 155.000 Abonnenten betreibt, der wiederum auf ihren Instagram-Account verlinkt, einen erheblichen Anhaltspunkt dafür dar, dass sie eine hinreichende Bekanntheit aufweist. Hinzu kommt, dass sie sich auf YouTube als Sängerin betätigt hat und hiermit teilweise mehrere Millionen Klicks auf YouTube erzielen konnte; die von ihr veröffentlichten Titel sind ebenso millionenfach auf Spotify abgerufen worden. Weiter ist sie mit einer – wenn auch deutlich kleineren – Followerzahl von 29.100 Personen auf TikTok vertreten und konnte dort 1,8 Millionen Likes erreichen. Diese Umstände begründen in der gebotenen Gesamtschau die Gefahr, dass sie in gleicher Weise wie „echte“ Prominente zum Arzneimittelkonsum anregen kann…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West