So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 12. November 2025 (Az.: 14 O 5/23) in einem Rechtsstreit rund um Lizenzgebühren für die Verwendung eines Fotos. Dieses war durch den Fotografen aufgrund von Vorgaben eines Briefings der Beklagten für eine Werbekampagne erstellt wurden. Der Fotograf forderte Schadensersatz wegen einer unberechtigten Nutzung des Fotos. Das Gericht sah jedoch nach der Klärung der Sach- und Rechtslage die Klage als unbegründet, da die Beklagten als Miturheber im Sinne des § 8 UrhG anzusehen seien. Es führt in den Entscheidungsgründen zur Begründung unter anderem aus:
„…Die Beklagten zu 2) und 3) sowie der Kläger sind mit Blick auf das Lichtbildwerk „H.“ als Miturheber gem. § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen.
Haben demnach mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. So liegt der Fall hier.
Wie die im Tatbestand eingeblendeten Skizzen bzw. Vorentwürfe zeigen, haben die Beklagten zu 2) und 3) das Motiv bzw. die Szenerie, die im Wesentlichen den Aussagegehalt des Lichtbildwerks prägen, erdacht und arrangiert. Schon die erste Skizze (Anlage B2, Bl. 214 GA) zeigt das prägende Bestandteil des H. J. Fans zwischen den beiden grundsätzlich rivalisierenden Fans des M. und von D XX.. Hier wird schon der Wortwitz der „H.“ zwischen den beiden Fanlagern, der zu einem bedeutenden Anteil die schutzbegründende Individualität bzw. Originalität des Lichtbildwerks ausmacht, in ein Motiv überführt. Dies wurde mit der zweiten Skizze bzw. grafischen Umsetzung sowie der schriftlichen Vorgaben (Bl. 105 GA bzw. Anlage B1, Bl. 202 GA) noch weiter konkretisiert und um die Szenerie des Grillens im Grünen ergänzt. Auch diese Anordnung des Motivs der „H.“ der drei Fans beim Grillen ist eine individuelle und originelle Schöpfung, die auch das Lichtbildwerk mitprägt.
Mit dieser Vorarbeit und entsprechender Anweisung durch die Fotobriefings hat der Kläger sodann die Fotografie erstellt. Dabei waren die Beklagten zu 2) und 3) nicht weiter beteiligt. Der Kläger hat demnach in eigener kreativer Arbeit das eigentliche Lichtbildwerk erschaffen, weshalb er auch jedenfalls als Miturheber anzusehen ist. Jedoch hat der das Lichtbildwerk mit Blick auf das vorbeschriebene, frei erdachte Motiv sowie die Szenerie übernommen. Insoweit beschränkte sich die schutzbegründende Individualität und Originalität des Klägers allein auf die fotografischen Elemente des Lichtbildwerks, während die motivgestaltende Individualität ganz überwiegend auf die Schöpfung der Beklagten zu 2) und 3) zurückgeht. Daraus folgt, dass sich die Anteile der drei Personen am Lichtbildwerk nicht gesondert verwerten lassen.
Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich bei Fotografien eine Idee bzw. ein gewisses Motiv nicht geschützt sind. Vorliegend hat der Kläger als Fotograf jedoch kein Motiv aus der Realität als Momentaufnahme eines tatsächlichen Geschehens aufgenommen, sondern eine gestellte, arrangierte Situation. In einer solchen Lage kann die Schöpfung des Arrangements Anlass geben, eine Miturheberschaft am Lichtbildwerk anzunehmen, soweit die Schöpfung dieses Arrangements an sich schutzfähig ist. Dies ist hier der Fall. Denn wie oben dargestellt ist die Übersetzung des Wortwitzes „H. zwischen M. und D“ in eine aussagekräftige Bildsprache eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung nach § 2 Abs. 2 UrhG. Insofern stellt jedenfalls die zweite Skizze (Bl. 105 GA bzw. Anlage B1, Bl. 202 GA) für sich gesehen bereits ein Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar. In einem solchen Fall besteht keine Motivfreiheit mehr in dem Sinne, dass ein Fotograf dieses Motiv mit schutzbegründender Wirkung nur für ihn selbst als Fotograf in einem Lichtbildwerk einfangen kann. Insoweit gleicht der hiesige Fall Filmaufnahmen, bei denen auch der Kameramann durchaus Miturheber sein kann, jedoch auch der Drehbuchautor und Regisseur schöpferischen Anteil haben und im Ergebnis Miturheberschaft für (mindestens) diese drei Personen besteht…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde.
