So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 25. September 2025 (Az.: 30 W (pat) 503/23) im Rahmen einer Entscheidung zum Antrag auf Eintragung der Wortfolge „NOT YOUR BUSINESS“ für angemeldete Dienstleistungen aus den Schutzklassen 35,40 und 42. Das Gericht wies die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das DPMA zurück. Es führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Soweit der Anmelder seine Beschwerde u.a. damit begründet, dass es sich bei NOT YOUR BUSINESS um eine zurückweisende Redewendung iS von „das geht Dich nichts an“ handele, die bei den relevanten Verkehrskreise als „schroffe Kundenansprache“ einen Denkprozess auslöse und eine die Unterscheidungskraft der Wortfolge begründende Originalität des angemeldeten Zeichens nach sich ziehe, ist dazu zunächst anzumerken, dass der Verkehr mittlerweile auch in der Werbung durchaus mit provokanten, eher unfreundlich oder sogar als sexuell anzüglich und geschmacklos wirkenden Werbeslogans und -sprüchen konfrontiert wird (vgl. dazu den am 1. September 2016 auf
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/ sexistische-true-fruits- smoothie-werbung-angeblich-zensiert-14414269.html in der „FAZ“ veröffentlichen Artikel „Ein Smoothie, der provoziert“ betreffend den Werbespruch „Bei Samenstau schütteln“ des (deutschen) Smoothie-Herstellers „True Fruits). Angesichts dessen steht dann aber ein gegenüber dem Kunden eher unfreundlicher oder sogar „schroffer“ Ton eines Slogans nicht unbedingt dessen Wahrnehmung als beschreibende Angabe und/oder werbliche Anpreisung entsprechender Waren und Dienstleistungen entgegen; vielmehr kann auch provokante und/oder geschmacklose Werbung ausschließlich als solche verstanden werden…“
