So das Gericht mit Urteil vom 25. November 2025 (Az.: 6 UKl 1/25) in einem Verfahren gegen den Betreiber einer Drogeriemarktkette, der in seinem Onlineshop eine Möglichkeit angeboten, Waren in der Filiale zu reservieren. Bei der Lieferung in der Filiale im Wege des Modells des „Click & Collect“ wurde die Warenverfügbarkeit mittels des Buttons „Jetzt reservieren“ zur Abholung in der konkret ausgesuchten Filiale bereitgestellt und dort wurde der Kaufvertrag abgeschlossen. Das Gericht sieht keine Verstoß gegen § 312j III BGB, da durch das Anklicken des Buttons keine direkte Zahlungsverpflichtung beim Verbraucher ausgelöst wird und somit die gesetzliche Regelung keine Anwendung findet. Das Gericht führt zur Begründung unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Denn § 312j Abs. 3 BGB – der vorliegend allein die Verwendung einer Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ erzwingen könnte – gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur in den Fällen des § 312j Abs. 2 BGB, der seinerseits einen Verbrauchervertrag voraussetzt, „der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet“.
Und daran fehlt es vorliegend.
Das folgt schon daraus, dass es mit Blick auf die Beschriftung der Schaltfläche („JETZT RESERVIEREN“) an einer auf den Abschluss eines Vertrages mit Zahlungspflichten gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers fehlt.
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Gibt ein Verbraucher an der fraglichen Stelle der streitgegenständlichen Homepage eine Erklärung des Inhalts „jetzt reservieren“ ab, liegt darin nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont keine auf den Abschluss eines Kaufvertrages – als dem einzigen denkbaren Vertragstyp, der vorliegend zu einer Zahlung verpflichten könnte – gerichtete Willenserklärung.
Der Verbraucher will damit lediglich die Verfügbarkeit in der Filiale herbeiführen, dagegen will er keine Zahlungsverpflichtung eingehen. Das sieht der Kläger im Übrigen selbst so, wenn er ein Irreführungspotential darin sieht, dass die Aufschrift „jetzt reservieren“ dem Verbraucher eine „unverbindliche Reservierung“ suggeriere…“
