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OLG Düsseldorf: Keyword-Advertising auf Internetverkaufsplattform begründet keinen Anspruch aus Markenrecht, sofern Zubehörartikel als nicht Originalprodukte durch Zusatz „passend für…“ in Suchergebnissen wahrgenommen werden

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 7. August 2025 (Az.: 20 U 73/24) in einem Rechtsstreit, in dem kennzeichenrechtliche Ansprüche streitig war. Das Gericht verneinten einen Unterlassungsanspruch, da im konkret zu bewertenden Fall keine Markenrechtsverletzung vorliege, da die Herkunftsfunktion der zur Anspruchsbegründung herangezogenen Marke nicht verletzt sei. Das Gericht begründet unter anderem wie folgt:

„…Weil dem durchschnittlichen Internetnutzer und Kunden der Plattform D. bekannt ist, dass gerade im Bereich der Staubsaugerbeutel eine große Anzahl kompatibler Produkte von anderen Anbietern als dem Hersteller des Staubsaugers verfügbar und erhältlich sind, wird er den Angeboten erhöhte Aufmerksamkeit auch vor dem Hintergrund schenken, dass – wie er weiß – es insbesondere auf die Kompatibilität des Beutels mit dem jeweiligen Staubsaugermodell ankommt.

Der die Angebote der Beklagten betrachtende Nutzer, die er aufgrund der angezeigten Suchtrefferliste aufsucht, wird dabei unschwer erkennen können, dass es sich bei den angebotenen Staubsaugerbeuteln nicht um Originalprodukte der Klägerin, sondern sog. me-too-Staubsaugerbeutel, die für A.-Staubsauger passen, handelt.

Diese Erkenntnis wird er zum einen aus dem Umstand ableiten, dass die Beklagte die Beutel mit dem in der Überschrift gut sichtbar vorhandenen Hinweis „passend für A.“ anbietet. Die Angabe „passend für“ ist dem durchschnittlich verständigen Verbraucher, der Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien für ein Originalelektrogerät sucht, dahingehend geläufig und bekannt, dass sie Produkte – wie z.B. Kaffeekapseln, Druckerpatronen und eben Staubsaugerbeutel – bezeichnet, die mit dem Original-Elektrogerät kompatibel sind, aber eben gerade nicht vom Originalhersteller stammen.

Ergänzend zu dem Hinweis „passend für“, der dem Durchschnittsverbraucher als Hinweis für kompatible me-too-Produkte bekannt ist, wird der D.-Nutzer die in der Überschrift vorangestellte Angabe „E.“ aufgrund der Schreibweise als Marke wahrnehmen, die gerade nicht auf die Klägerin hinweist. Zwar könnte das Zeichen „E.“ isoliert grundsätzlich auch als Hinweis auf das Handelsgeschäft der Beklagten vom Verkehr verstanden werden. In der Kombination mit dem Hinweis „passend für“ in der Überschrift wird der Verkehr die Bezeichnung jedoch als von der Marke A. und der Marke B. abweichend wahrnehmen und annehmen, dass die angebotenen Staubsaugerbeutel eben nicht von der Klägerin stammen, sondern von einer Fa. „E.“, die zwar mit der Klägerin nicht wirtschaftlich verbunden ist, jedoch mit den Staubsaugern der Klägerin kompatible Staubsaugerbeutel und –filter anbietet.

Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zuvor als autorisierter Fachhändler der Klägerin Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat. Eine solche Kenntnis mag höchstens bei einzelnen Kunden vorhanden sein, wenn diese zuvor bei der Beklagte Original-Beutel der Klägerin erworben haben, aber auch diesen fehlt das Wissen, ob die Beklagte von der Klägerin autorisiert war oder „nur“ zufällig erschöpfte Ware vertrieben hat. Der Durchschnittsnutzer von D., der sich einem Angebot von Tausenden von Staubsaugerbeuteln gegenüber sieht und dem beim Erwerb von diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien – anders als ggf. bei hochpreisigen Anschaffungen – nicht bekannt und nicht wichtig ist, von wem er diese Beutel erwirbt und welches Vertriebssystem die KIägerin vorhält, wird der Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit Original-Beutel der Klägerin vertrieben hat, schon nicht bewusst sein…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West