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LG Lübeck: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH zur Übermittlung von sog. Positivdaten von Kunden eines Mobilfunkdienstleistungsunternehmen an die Schufa /Update:Klagerücknahme

Update vom 12. Januar 2026:

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 (Az.: 15 O 12/24) ist der Beschluss zur Aussetzung des Rechtsstreits aufgehoben und die unten stehende Vorlage an EuGH nach Klageerücknahme zurückgenommen worden.

Ursprünglicher Beitrag vom 10. September 2025:

Hier soll der EuGH zu datenschutzrechtlichen Themen Stellung nehmen. Dies ist dem Beschluss vom 4. September 2025 (Az.: 15 O 12/24) zu entnehmen. In dem Rechtsstreit rund um Ansprüche des Klägers, darunter auch ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO, stellt das Gericht folgende Fragen:

1. Ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO dahingehend auszulegen, dass dieser auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen über die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien entschieden werden muss, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags (im Folgenden: Positivdaten) betreffen?

2. Falls Frage 1. bejaht wird: Ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO dahingehend auszulegen, dass dieser die Übermittlung von Positivdaten von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien ohne Einwilligung der Betroffenen jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn die Auskunfteien die übermittelten Daten sodann auch zur Profilbildung (Scoring) verwenden?

3. Falls Frage 1 verneint wird oder Frage 1 und 2. bejaht werden: Ist Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein schadensbegründender Kontrollverlust auch dann vorliegt, wenn Positivdaten ohne Einwilligung des Betroffenen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien übermittelt und dort frühestens nach deutlich über einem Jahr gelöscht wurden und der betroffene Verbraucher bei Vertragsschluss auf die Datenübermittlung hingewiesen wurde?

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West