So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 15.Mai 2025 (Az.: 6 U 347/24) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren. Zunächst bejaht das Gericht die Erfüllung des Begriffs der Werbung im Sinne des HWG und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Antragsgegnerin hat ihren 10 € – Gutschein ausgelobt für die Einlösung eines Kassenrezepts, wobei die Verrechnung sofort in der Form erfolgen soll, dass zuerst mit der gesetzlichen Zuzahlung verrechnet werden soll, bei einem Restbetrag zunächst mit etwaiger Festbetragsdifferenz und danach mit dem Preis von mitbestellten nicht verschreibungspflichtigen Produkten. Da bei letzterem auch die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel erfasst sind, kann der Gutschein (z.B. bei Zuzahlungsbefreiung und fehlender Festbetragsdifferenz) auch in voller Höhe auf OTC-Medikamente angerechnet werden. Damit liegt nach den Kriterien des EuGH eine Werbung für Arzneimittel vor.
Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Argumentation des Generalanwaltes in der Sache Apothekerkammer Nordrhein ./. DocMorris beruft, überzeugt diese nicht: Es müsse ein Unterschied machen, ob der Gutschein nur für den Kauf von OTC-Arzneimitteln eingesetzt werden könne oder auch für andere rezeptfreie Artikel, sodass der Kunde gar kein OTC-Arzneimittel kaufen müsse, um in den Genuss des Gutscheins zu kommen. Dem ist jedoch die Argumentation des EuGH entgegenzuhalten, der eine Werbung für Arzneimittel bereits dann annimmt, wenn auch Arzneimittel betroffen sind (so ausdrücklich aaO, Rnr. 46). Dementsprechend muss es ausreichen, wenn der Gutschein auch für OTC-Arzneimittel eingesetzt werden kann. Im Übrigen hat der EuGH diese Ausführungen des Generalanwaltes nicht in sein Urteil übernommen (EUGH GRUR 2025, 424 – Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris NV)…“
Auch sieht das Gericht wegen der Höhe des Gutscheins eine unzulässige Werbegabe im Sinne des § 7 I HWG. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen:
„…Der Begriff der Werbegabe in § 7 I 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH GRUR 2022, 391 Rn. 41 – Gewinnspielwerbung II, mwN; GRUR 2023, 1348 Rn. 26 – Gutscheinwerbung). Die im Streitfall zu beurteilenden Gutscheine erfüllen diese Voraussetzung ohne weiteres.
Bei den in der angegriffenen Werbemaßnahme ausgelobten Gutscheinen handelt es sich auch nicht um eine geringwertige Kleinigkeit iSd § 7 I 1 Nr. 1 Hs. 1 Fall 2 HWG. Ihr Wert überschreitet die für Publikumswerbung bei 1 EUR liegende Schwelle der Geringwertigkeit (vgl. BGH GRUR 2015, 813 Rn. 21 – Fahrdienst zur Augenklinik, mwN; BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 27 – Gutscheinwerbung)…“