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LG Köln: Verstoß gegen Unterlassungserklärung im Urheberrecht in schuldhafter Form, wenn Unterlassungsschuldner eine Zweitverwertung einer Zeitschrift auf einem elektronischen Dienst trotz Einwirkungsmöglichkeit nicht unterbindet

So das Gericht in seinem Urteil vom 26. Juni 2025 (Az.: 14 O 165/24) in einem Rechtsstreit rund um die Verwendung von Lichtbildern und einer abgegebenen Unterlassungserklärung, gegen die nach Ansicht des Gerichts schuldhaft verstoßen wurde. Das Gericht wendet die Entscheidung des BGH „Wirbel um Bauschutt“ (Az.: I ZB 86/17) an. Es führt dabei in den Entscheidungsgründen untere anderem aus:

„…Für den hiesigen Fall der „Zweitverwertung“ von Zeitschriften auf dem Dienst K. ist eine Pflicht zur Einwirkung durch die Beklagte nach Ansicht der Kammer anzunehmen. Denn anders als beim YouTube Video in „Wirbel um Bauschutt“ handelt es sich hier nicht um das selbständige Handeln Dritter, sondern um ein Vorgehen, dass der Beklagten „wirtschaftlich zugutekommt und bei denen [sie] mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss“. Dies folgt schon daraus, dass ganz offensichtlich eine vertragliche Verbindung zwischen der Beklagten und dem Betreiber von K. bestehen muss, andernfalls wäre es undenkbar, dass die Zeitschriften bei K. verwertet werden. Dass es sich bei K. um ein unseriöses Piraterieportal handelt, wendet die Beklagte nicht ein. Es ist auch unstreitig geblieben, dass die Verlage grundsätzlich eine Vergütung für Abrufe bei K. erhalten. Demnach dürfte auch die Beklagte hier wirtschaftlich partizipierne. Es war der Beklagten folglich rechtlich und tatsächlich möglich auf K. einzuwirken, die online abrufbare Zeitschrift zu ändern. Das hat sich durch die Anpassung (siehe Anlage K9) nun auch in der Realität bestätigt, zumal es schon nach der ersten abgemahnten Verletzungshandlung bei K. umgesetzt worden ist.

Diese Einwirkung war der Beklagten nach Ansicht der Kammer auch zumutbar. Zwar mag sich die Abmahnung nur auf die Verletzungshandlung bei der Zeitschrift „M.“ bezogen haben. Jedoch muss es der Beklagten möglich sein, nachzuvollziehen, ob und falls ja in welchen anderen Zeitschriften gleichlautende Anzeigen mit dem „C.“ verwendet worden sind. Die Beklagte unterhält Redaktionen und betreibt gerade keine Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten wie es bei sozialen Medien der Fall ist. Insofern überzeugt auch das Argument der Beklagten nicht, man verlege über 100 Zeitschriften und die Nutzung in einer anderen Zeitschrift sei der Beklagten nicht präsent gewesen. Wenn die Beklagte innerhalb ihres Repertoires nicht nachvollziehen kann, welche Bildveröffentlichungen erfolgen, erscheint dies als eine bedenkliche Organisation, die Rechtsverletzungen geradezu heraufbeschwört. Die Beklagte hätte vor der Unterwerfung prüfen müssen, ob das der Abmahnung zugrunde liegende Lichtbild an anderer Stelle genutzt wird, und nicht erst danach auf weitere Abmahnung hin.

Angesichts der oben hergeleiteten Einwirkungspflicht auf K. liegt auch ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vor. Denn die Beklagte hat trotz der Abmahnung und der Klage bis Februar 2025 offenbar gar nichts im Verhältnis zu K. veranlasst. Jedenfalls legt sie keine Korrespondenz mit K. vor, aus der sich die Behauptung der Beklagten bestätigen könnte, dass sie keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Zeitschrift bei K. gehabt hätte. Dies erscheint auch wiederum deshalb fernliegend, weil die zuerst abgemahnte Handlung in der „M.“ im Nachgang bei K. durch „Schwärzung“ beendet worden ist…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West