Dann tritt Erfüllung im Sinne des § 352 BGB ein, unabhängig davon, ob die Auskunft inhaltlich unrichtig oder unvollständig ist. So das Gericht in seinem Beschluss vom 11.März 2025 (Az.: 10 Ta 16/25) in einem Verfahren der sofortigen Beschwerde um die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach Verurteilung zur Auskunft. Das Gericht führt zur Begründung unter anderem aus:
„…Erfüllt i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BGH 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – Rn. 19, NJW 2021, 2726). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – Rn. 19, NJW 2021, 2726; OLG Köln 10. August 2023 – 15 U 184/22 – Juris). Eine Zwangsmittelfestsetzung erfolgt m.a.W. auch dann, wenn die erteilte Auskunft nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (BeckOK-ZPO/Stürner 55. Edition § 888 Rn. 6; vgl. auch Müko-BGB/Krüger 9. Aufl. § 259 Rn. 24).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Auskunftsverpflichtung erfüllt worden. Nach dem erklärten Willen der Schuldnerin sind alle Aspekte des Auskunftsbegehrens „abgearbeitet“ worden. Sie hat damit eine „Vollständigkeitserklärung“ abgegeben. Die Auskünfte sind nicht offenkundig widersprüchlich oder lückenhaft…“
