So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 17. April 2025 (Az.: 6 U 310/24) in einem Berufungsverfahren. Tatsächlicher Hintergrund waren Ansprüche bezogen auf die Bewerbung von Lebensmitteln. Es wurde nach Abmahnung eine einstweilige Verfügung beantragt und erlassen. Erst nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung wurde richtiggestellt, dass außergerichtliche Reaktionen erst nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung bekannt geworden seien, da betreffende E-Mails nicht gelesen bzw. „bemerkt“ worden seien.
Das Gericht sah hier hinsichtlich der Umstände, die in dem Urteil im Tatbestand genauer dargestellt werden, eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus dem UWG und führt dazu unter anderem aus:
„…Nach diesen Maßstäben war die Prozessführung des Antragstellers unredlich, weil er nicht sichergestellt hat, dass die Reaktion der Antragsgegnerin auf seine Abmahnung ihn und das Gericht rechtzeitig vor Erlass der einstweiligen Verfügung erreicht hat.
Zwar besteht keine allgemeine Pflicht, Empfangsvorkehrungen zu treffen (BGH NJW 1977, 194). Wie der Senat aber bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, gilt dies nach Treu und Glauben schon dann nicht, wenn der geschäftlich handelnde Empfänger aufgrund eines von ihm begangenen Wettbewerbsverstoßes mit einer Abmahnung rechnen muss (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.10.2024, 6 W 112/24). Erst recht gilt dies für denjenigen, der – wie die Antragstellerin – unter Fristsetzung zur Stellungnahme oder Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Abmahnung ausgesprochen hat. Er muss noch viel mehr mit dem Eingang eines Schreibens des Abgemahnten rechnen und ist verpflichtet, die notwendigen Empfangsvorkehrungen zu treffen – insbesondere, wenn er bei Ausbleiben der erwarteten Reaktion beabsichtigt, einen Eilantrag zu stellen.
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller die Antragsgegnerin im Wege des E-Mail-Schreibens abgemahnt und musste folglich mit einer Antwort auf diesem Weg rechnen. Deshalb musste er sicherstellen, dass seine E-Mail-Eingänge regelmäßig auf eine entsprechende Antwort kontrolliert werden. Das gilt nicht nur für das regelmäßige Posteingangsfach, sondern auch für den sog. Spam-Ordner, der mit dem Spam-Filter dazu dient, potentiell schadensstiftende Nachrichten auszusortieren und der gleichwohl regelmäßig auf Fehlzuordnungen zu kontrollieren ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.10.2024, 6 W 112/24). Dass dann das E-Mail-Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.06.2024, mit dem sie fristgerecht auf die Abmahnung geantwortet und eine eingehendere Antwort angekündigt hat, im „Trash“- Ordern (Papierkorb) des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds gelandet ist – das Vorstandsmitglied die Antwort der Antragsgegnerin mithin bewusst oder unbewusst gelöscht hat – zeigt bereits, dass der Antragsteller treuwidrig – sogar in zu missbilligender Weise nachlässig – mit seiner Verpflichtung umgegangen ist, den Erhalt des Antwortschreibens sicherzustellen.
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die kurze Zeit später eingegangene Stellungnahme vom 28.06.2024 als „gelesen“ gekennzeichnet worden ist, obwohl sie niemand auf Seiten des Antragstellers zur Kenntnis genommen haben will. Auch dies geschieht nicht automatisch, sondern setzt voraus, dass das entsprechende Attribut im Posteingang des Antragstellers geändert worden ist, ohne zumindest an die erforderlichen Vorkehrungen zum Empfang und zur Weiterleitung an das Gericht auch nur zu denken…“
