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LG Dortmund: Verweigerungsrecht bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Rechts, wenn Daten dem Auskunftsbegehrenden vorliegen müssten

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 8.April 2025 (Az.: 5 O 162/24) in einem Rechtsstreit rund um Rückforderungsansprüche aus Online-Glückspielleistungen. In dem Rechtsstreit wurde ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, der seine Rechtsgrundlage in Art. 15 DSGVO hatte. Das Gericht sieht zwar grundsätzlich den Anwendungsbereich der DSGVO als eröffnet an, sieht aber ein Verweigerungsrecht des Verantwortlichen auf Basis von Art. 12 V DSGVO. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Ob es sich bei der vom Kläger u.a. begehrten Spielhistorie und Transaktionsübersicht überhaupt um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt, brauchte hierbei nicht entschieden zu werden. Denn der Beklagten steht jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 b) DS-GVO zu, auf das sie sich berufen hat.

Danach kann ein Verantwortlicher eine Auskunft verweigern, wenn der Auskunftsanspruch offenkundig unbegründet ist oder exzessiv geltend gemacht wird. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will.

Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können.

Um ein solches Bewusstwerden zum Zwecke einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger hier aber erkennbar nicht. Zwar trägt die Klägerseite vor, dass sie einerseits „Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Beklagtenpartei“ wolle; zugleich diene die Auskunft aber auch – und nach Auffassung des Gerichts gerade – der Bezifferung der Höhe des Anspruchs auf Rückforderung von Spielverlusten. Aus der Koppelung des Auskunftsanspruchs mit einem unbezifferten Zahlungsantrag ergibt sich, dass es dem Kläger allein darum geht, Auskünfte über das Bestehen eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs in Erfahrung zu bringen. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Es betrifft noch nicht einmal den mit der Verordnung als solchem verfolgten Datenschutz.

Dem Gericht ist hierbei bewusst, dass es nach Rechtsprechung des EuGH auf die mit der Auskunft geltend gemachten Zwecke im Grundsatz nicht ankommt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – Rs. C-307/22). Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sich in diesem konkreten Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellt. Der Fall, der der vorstehend genannten EuGH-Entscheidung zugrunde lag, ist nach Auffassung des Gerichts mit dem hiesigen Fall schon nicht im Ansatz vergleichbar. Der dortigen Entscheidung lag ein Arzt-Patienten-Verhältnis zugrunde, bei dem zur Prüfung eines etwaigen Behandlungsfehlers und damit eines möglichen Schadensersatzanspruches, (kostenlose) Zurverfügungstellung der Patientendaten begehrt wurde. Hierbei handelt es sich regelmäßig um solche Daten, die dem Zugriffsbereich des Patienten vollständig entzogen sind, weil sie allein in der Sphäre des behandelnden Arztes liegen. Eine Schutzbedürftigkeit des Auskunftssuchenden liegt in dieser Konstellation auf der Hand. An einer derartigen Schutzbedürftigkeit fehlt es dem Kläger hier indes vollständig. Der Kläger begehrt Daten, die – anders als etwa beim Arzt-Patienten-Verhältnis – ebenso seiner Sphäre unterfallen. Mit Hilfe der begehrten Spiel- und Transaktionshistorie will der Kläger die Höhe eines von ihm behaupteten Rückzahlungsanspruchs ermitteln. Zeitpunkt, Art und Umfang etwaig erfolgter Geldflüsse zwischen dem Kläger und der Beklagten sind indes Informationen, zu denen der Kläger nach den Grundsätzen der zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastverteilung regelmäßig substantiiert vortragen und erforderlichenfalls Beweis antreten muss, wenn er einen entsprechenden Leistungsanspruch geltend machen will. Der Kläger versucht letztlich über das Instrument der DS-GVO einen Ausforschungsbeweis im Zivilprozess zu konstruieren, der mit den zivilprozessualen Grundsätzen schlicht nicht in Einklang zu bringen ist. Denn würde Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen Zugang zu sämtlichen Informationen in der Sphäre der Gegenseite geben, würde dies den allgemeinen Beibringungsgrundsatz faktisch vollständig unterlaufen.

Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger über die begehrten Informationen nicht selbst verfügt oder sich diese nicht jedenfalls beschaffen kann. Über eigene Vermögenszuwächse und –abflüsse wird der Kläger sich aufgrund vorhandener oder zumindest zu beschaffender Nachweise, wie Kontoauszüge oder Abbuchungsbelege, selbst Klarheit verschaffen können. Soweit klägerseitig noch vorgetragen wird, die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sei dadurch gemindert, dass die Beklagte auch Entgelte in Form von Bezahlkarten entgegennehme, erfolgt dieser Vortrag bereits in einer Pauschalität, die eine Relevanz für die individuelle Person des Klägers nicht erkennen lässt. Ob und inwieweit der hiesige Kläger den Versuch unternommen hat bzw. daran gehindert war, die für eine Rückforderungsklage benötigten Informationen zu erlangen, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag jedenfalls nicht…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West