So das Gericht in seinem Urteil vom 22.Mai 2025 (Az.: I ZR 161/24) in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen ein Handelsunternehmen. Dieses auf seiner Internetseite ein automatisches endendes Kundenvorteilsprogramm angeboten. Es fehlte aber eine Kündigungsschaltfläche, über die Kunden des Vorteilsprogrammes eine außerordentliche Kündigung erklären konnten. Zu Unrecht, wie der BGH nunmehr entschieden hat. Er bejahten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und begründet dies in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Nach diesen Kriterien liegt im Streitfall ein Dauerschuldverhältnis vor. Die vertragstypische Hauptleistung in Form von Punktegutschriften, der Gewährung von Preisvorteilen und des kostenlosen Versands ist von der Beklagten während der Vertragslaufzeit fortwährend zu erbringen. Ob das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt in Form eines einmaligen Betrags oder fortlaufender Zahlungen zu entrichten ist, ist hingegen ohne Belang, weil diese Leistung dem Vertrag nicht sein charakteristisches Gepräge verleiht.
dd) Die Einbeziehung von Dauerschuldverhältnissen, die den Unternehmer zur fortwährenden Leistung, den Verbraucher dagegen nur zur einmaligen Entgeltzahlung verpflichten, steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 312k BGB. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts und der Revisionserwiderung erfordert der Schutzzweck dieser Vorschrift keine teleologische Reduktion ihres Anwendungsbereichs…
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen stellt, weil im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise nicht möglich ist oder häufig durch die Webseitengestaltung erschwert wird. Die in § 312k BGB vorgesehenen Verpflichtungen des Unternehmers sollen daher Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Regierungsentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge, BT-Drucks. 19/30840, S. 15). Dabei hat der Gesetzgeber die Pflichten des Unternehmers nach § 312k BGB unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes auf Dauerschuldverhältnisse beschränkt, weil sich diese aufgrund der langfristigen Bindung für Verbraucher häufig als „Kostenfallen“ erweisen können und bei ihnen deshalb ein besonderes Bedürfnis nach einer Erleichterung der Kündigungsmöglichkeit besteht. Die Kündigung anderer Schuldverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse hat der Gesetzgeber hingegen vom Anwendungsbereich des § 312k BGB ausgenommen, weil sie in bestimmten Fällen für den Verbraucher mit besonderen Rechtsfolgen verbunden sein kann, die sich (wie etwa die fortbestehende Vergütungspflicht des Bestellers bei Kündigung eines Werkvertrags nach § 648 BGB) aus Verbrauchersicht als unerwartet darstellen (BT-Drucks. 19/30840, S. 16)…“