Damit bestätigt das Gericht die eigene Rechtsprechung in seinem neueren Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az.: IX R 17/23). Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein und kann nicht durch eine nachträgliche Korrektur des Begehrens während der Instanz bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung geschaffen werden (Senatsurteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 23; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 40 Rz 76; Münch in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 40 FGO Rz 160). Aus diesem Grund hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine auf die Geltendmachung von Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO gerichtete Klage mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig ist, wenn es an einer dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlichen Geltendmachung fehlt (Senatsbeschlüsse vom 15.09.2025 – IX R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 31 ff., und vom 15.09.2025 – IX R 10/23, Rz 20 ff.). Das Vorbringen des Klägers hierzu enthält keine neuen, vom Senat noch nicht erwogenen Aspekte, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen wird…“
