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BGH: Werbung einer Online-Vermittlungsplattform in Bezug auf ärztliche Behandlungen für medizinisches Cannabis mit Angaben, die nicht informieren, sondern auf den Absatz ausgerichtet sind, ist Verstoß gegen Laienwerbeverbot nach § 10 I HWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 26. März 2026 (Az.: I ZR 74/25). Das Gericht bestätigte damit die Vorinstanz des OLG Frankfurt am Main und damit auch den Verstoß gegen § 10 I HWG. Es führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Die Revision führt erfolglos an, die Beklagte habe nicht für den Kauf eines konkret benannten Arzneimittels eines bestimmten Herstellers geworben, sondern eine Behandlungsform vorgestellt, bei der die ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken als Wirkstoff gleich welchen Herstellers in Betracht komme.

Die Beklagte hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis – als verschreibungspflichtiges Arzneimittel – benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmten Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung und damit auf unbestimmte Arzneimittel bezieht, kann den erforderlichen Produktbezug aufweisen, weil sie dem durch das Verbot der Publikumswerbung verfolgten Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zuwiderlaufen kann (vgl. EuGH, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 44 f.] – EUROAPTIEKA). Im Streitfall bestand aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis die Gefahr, dass Verbraucher bei den benannten Leiden ein solches Produkt ohne ärztliche Aufsicht oder missbräuchlich anwenden oder bei Arztbesuchen auf seine Verschreibung drängen würden. Es gibt keinen überzeugenden Grund, die vom Gesetzgeber als unerwünscht an- gesehene Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gerade dann hinzunehmen, wenn sie für eine besonders große Zahl von Arzneimitteln – vorliegend für sämtliche Cannabisprodukte zu medizinischen Zwecken – eingesetzt wird (zu § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 35] = WRP 2022, 434 – Gewinnspielwerbung II; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52] – Gutscheinwerbung II)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West