So unter anderem das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 6. Februar 2026 (Az.: 38 O 243/23) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Telekommunikationsunternehmen. Diesem gegenüber war in dem Klageverfahren unter anderem ein Unterlassungsanspruch wegen der nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch mit der Rechtsgrundlage der §§ 5a,5b UWG und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Indem die Beklagte auf das an sie herangetragene Auskunftsersuchen hin untätig geblieben ist und auf diese Weise – wie unter I 3 a bb und I 3 b festgestellt – geschäftlich gehandelt hat, hat sie dem Verbraucher, in dessen Namen das Auskunftsersuchen gestellt worden ist, die erbetenen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG vorenthalten.
c) Die vorenthaltenen Informationen sind wesentlich.
Das folgt für die hier zu beurteilende Konstellation allerdings nicht bereits aus der Vermutungsregel des § 5b Abs. 4 UWG. Sie gilt, wie oben unter sowie II 8 a bb (1) (a) ausgeführt, nur für Informationen, die im Rahmen der auf die Förderung des Produktabsatzes gerichteten gewerblichen Tätigkeit – also vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers – zu erteilen sind. Diese Phase der Tätigkeit der Beklagten war bereits beendet, als das Auskunftsverlangen an sie herangetragen wurde. Der in Teuchern ansässige Verbraucher, auf den es sich bezog, hatte bereits eine Vertragserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben.
Die Wesentlichkeit der Informationen ergibt sich jedoch aus den allgemeinen, zu § 5a Abs. 1 entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17 – App-Zentrum III [unter B II 1 c cc (2) (b)]). Insoweit kann indiziell berücksichtigt werden, dass die Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten, von der Beklagten vorenthaltenen Informationen teilweise mit denjenigen Informationen übereinstimmen, die sie gemäß Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO vor der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers hätte übermitteln müssen und die gemäß § 5b Abs. 4 UWG als wesentlich gelten. Diese Eigenschaft haben sie nicht dadurch verloren, dass die Beklagte ihrer anfänglichen Informationspflicht nicht nachgekommen ist und die Informationen nun nachträglich angefordert werden mussten.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die nachgeforderten Informationen nun nicht mehr bei der geschäftlichen Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Verbraucher dem beworbenen Angebot nähertreten möchte, berücksichtigt werden konnten, weil der Verbraucher bereits eine Vertragserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben hatte. Eine geschäftliche Entscheidung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch diejenige des Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er eine Dienstleistung weiter in Anspruch oder ein ihm im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsbezug zustehendes Recht ausüben möchte. Für diese Entscheidung sind die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen, über die die Beklagte verfügt, von Bedeutung, weil erst sie es dem Verbraucher ermöglichen, informationsgeleitet über die Ausübung der ihm gemäß Art. 16 ff. DSGVO zustehenden Rechte zu entscheiden und auf diese Weise die Bedingungen für die weitere Durchführung des von ihm mit der Beklagten geschlossenen Vertrages und die Gestaltung des Geschäftskontaktes an sich zu gestalten (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2024 – 34 O 41/23, GRUR-RS 2024, 6112 [unter III 4]; s.a. Becker, WRP 2025, 1522 [1528])…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.
