Daher ist auch der Rechtsstreit nicht aufzunehmen und bleibt unterbrochen. So das Gericht in seinem Urteil vom 11. Februar 2026 (Az.: 2-06 O 79/25). Der Geschäftsführer der beklagten GmbH hatte Auskunft erteilt zu wettbewerbsrechtswidrigen Verhaltensweisen. Dazu wurde von dem Kläger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung der Auskunft eingefordert. Dies ist aber keine Masseverbindlichkeit, die eine Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ermöglicht. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:
„…Der Rechtsstreit ist auch nicht nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO wieder aufzunehmen.
Nach § 86 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen: 1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse, 2. die abgesonderte Befriedigung oder 3. eine Masseverbindlichkeit. Insoweit ist anerkannt, dass die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits, der die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse, die abgesonderte Befriedigung oder eine Masseverbindlichkeit betrifft, sich nach § 86 InsO richtet (BGH, GRUR 2010, 536).
Der Unterlassungsanspruch betrifft insoweit keine Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil er nicht darauf gerichtet ist, dass ein Gegenstand nicht i.S.v. § 47 InsO zur Insolvenzmasse gehört (BGH, GRUR 2010, 536). Ferner stellen Schadensersatzansprüche, die sich auf Handlungen vor Eröffnung der Insolvenz beziehen, keine Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar, sondern vielmehr Insolvenzforderungen (BGH, GRUR 2025, 1615 Rn. 43 – Griffleiste).
Wie oben dargestellt, bezieht sich der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung letztlich auf die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs. In Anwendung der oben genannten Grundsätze handelt es sich daher auch beim Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.
