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BGH: nicht befüllte Ersatz-Tanks für E-Zigaretten fallen unter Vorschriften für Jugendschutz – Verkauf und Versand ohne Sicherstellung der Übergabe an volljährigen Personen ist Verstoß gegen § 3a UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 11. März 2026 (Az.: I ZR 106/25) und damit wies das Gericht die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm zurück. Die Richter am BGH stufen auch nicht mit Flüssigkeit befüllte Ersatztanks als „Behältnisse“ ein und daher seien auch die Verbotsvorschriften § 10 III, IV JuSchG anwendbar. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass zu den von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfassten Produkten auch nicht befüllte Ersatztanks für E-Zigaretten gehören, wie das hier streitgegenständliche – noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte – Produkt.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG elektronische Zigaretten erfasse, zur Auslegung des Begriffs der elektronischen Zigarette in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG die Legaldefinition des Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen heranzuziehen sei und diese Legaldefinition auch den streitgegenständlichen – noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllten – Ersatztank für eine elektronische Zigarette umfasse. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand.

(1) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG elektronische Zigaretten erfasst. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Gesamtzusammenhang der Regelung in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG sei zu entnehmen, dass sie jedenfalls auch elektronische Zigaretten erfassen solle; dabei könne im Ergebnis dahinstehen, ob elektronische Zigaretten, in denen nikotinhaltige Flüssigkeiten verdampft werden (könnten), bereits von § 10 Abs. 3 JuSchG erfasst würden und § 10 Abs. 4 JuSchG – lediglich erweiternd – nikotinfreie elektronische Zigaretten (namentlich nikotinfreie Einwegprodukte) in den Regelungsbereich einbeziehe, oder ob elektronische Zigaretten insgesamt erst von § 10 Abs. 4 JuSchG erfasst würden. Diese Beurteilung ist im Ergebnis zutreffend. Unter einer elektronischen Zigarette ist, wie sich aus § 10 Abs. 4 JuSchG ergibt, ein Erzeugnis zu verstehen, in dem – wie auch in einer elektronischen Shisha – Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die ent- stehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die elektronische Zigarette bereits mit einer Flüssigkeit befüllt ist und ob – gegebenenfalls – diese Flüssigkeit nikotinhaltig ist. Ist die elektronische Zigarette noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllt oder mit einer nikotinfreien Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um ein nikotinfreies Erzeugnis im Sinne von § 10 Abs. 4 JuSchG. Ist die elektronische Zigarette dagegen bereits mit einer nikotinhaltigen Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um ein nikotinhaltiges Erzeugnis im Sinne von § 10 Abs. 3 JuSchG, das – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – zweifellos nicht von dem nach seinem klaren Wortlaut allein für nikotinfreie Erzeugnisses geltenden § 10 Abs. 4 JuSchG erfasst wird…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West