So das Gericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az.: 29 U 2633/24 e) in einem Berufungsverfahren und damit in der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des LG München I. Kläger war die Wettbewerbszentrale e.V., Beklagte ein Medienunternehmen. Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und führt zur Begründung unter anderem aus:
„…(1) Kenntlichmachung ist die Kennzeichnung, Benennung oder Indizierung des Werbecharakters, die verdeutlicht, dass es sich nicht um die Äußerung eines neutralen Dritten, sondern um eine solche des Werbenden handelt (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, § 5a UWG, Rn. 64). Wie der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung kenntlich zu machen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Hinweis muss so deutlich erfolgen, dass der kommerzielle Zweck aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, vorliegend also eines normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den ersten Blick und zweifelsfrei hervortritt (vgl. BGH GRUR-RS 2021, 26642, Rn. 80 – Influencer I, m.w.N.; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, § 5a UWG, Rn. 4.28).
(2) Dass die streitgegenständlichen Artikelvorschauen (Anlagen K 3 und K 5) auf eine Webseite verlinkt sind, die einen Artikel mit werblichem Überschuss in Form von Affiliate-Links enthält und nicht auf einen rein redaktionellen Artikel, haben die Beklagten nicht kenntlich gemacht. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Kennzeichnung als „Produktempfehlung“, denn daraus ist nicht erkenntlich, dass der Artikel nicht nur Empfehlungen der Redaktion zu aktuellen Hörbüchern enthält, sondern dass die Beklagten über die in dem Artikel eingebundenen Affiliate-Links auch Einnahmen erzielen möchten und daher gerade nicht darauf hinweisen, dass die Hörbücher auch über andere Anbieter erworben werden können. Auch die Erwähnung der Unternehmen Amazon, Audible, … und Thalia in der Artikelvorschau stellt keine hinreichende Kennzeichnung dar.
(3) Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht erforderlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die zur angesprochenen Gruppe gehören, den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick – und nicht erst nach einem analysierenden Studium – erkennen können. Nicht ausreichend ist daher, wenn sich der werbliche Charakter eines Beitrags dem Verbraucher erst erschließt, wenn er ihn bereits zur Kenntnis genommen hat, denn dann ist er der Anlockwirkung bereits erlegen, die das Kennzeichnungsgebot gerade unterbinden soll, und war der Werbebotschaft unvorbereitet ausgesetzt. Die Kennzeichnung soll dem Verbraucher gerade die Möglichkeit verschaffen, sich auf den kommerziellen Charakter der Handlung einzustellen, damit er sie von vornherein kritisch beurteilen oder sich ihr ganz entziehen kann (vgl. BGHZ 231, 38 = NJW 2021, 3450 = GRUR 2021, 1400 Rn. 87-89 – Influencer I; BGH GRUR 2021, 1414 Rn. 34-36 – Influencer II; BGH NJW 2022, 2106, Rn. 45 – Influencer III, jew. mwN)…“
