Diese Rechtsgrundlage greift nicht ein. So das Gericht in seinem Urteil vom 6. März 2026 (Az.: 6 C 7.24), zu dem bisher nur die Pressemitteilung vorliegt. Damit sei die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die auf Basis dieser Rechtsgrundlage erfolgten, unzulässig gewesen und eine Verwarnung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde begründet gewesen. Für die Kunden, bei denen eine wirksame Einwilligung vorliege, sei dann Art. 9 II 1 DSGVO als Rechtsgrundlage unter Einhaltung der dortigen Vorgaben zulässig.

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