So unter anderem das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 12. Januar 2026 (Az.: 4b O 59/25), in dem neben einem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch auch ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG Gegenstand des Rechtsstreites war. Das in Anspruch genommene Unternehmen hatte ein Medizinprodukt auf einer Fachmesse in Düsseldorf ausgestellt. Die ausgestellten Produkte waren dabei nicht mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen. Das Gericht bejahte einen Anspruch aus dem UWG und führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:
„…Das Ausstellen der PRP-Medizinprodukte auf der MEDICA 2025 stellt zugleich einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Vorenthaltung wesentlicher Informationen dar.
Eine Information ist nicht schon deshalb wesentlich, weil sie für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (BGH, GRUR 2012, 1275 Rn. 36 – Zweigstellenbriefbogen; BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 31 – LGA tested; WRP 2017, 303 Rn. 17 – Entertain; BGH, GRUR 2017, 1265 Rn. 19 – Preisportal; BGH, GRUR 2025, 653
Die CE-Kennzeichnung ist unionsrechtlich vorgeschrieben und Produkte, die diese Kennzeichnung entgegen diesem Erfordernis nicht aufweisen, sind gemäß § 7 Abs. 2 ProdSG nicht verkehrsfähig. Die fehlende Aufklärung über die mangelnde CE-Kennzeichnung stellt daher eine Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber dem Verbraucher dar (siehe OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.03.2015 – 6 U 218/14 LS 2)…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde. Der Anspruch auf Basis des Patentrechts auf Unterlassung wurde zurückgewiesen.
