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LAG Hamm: kein Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Sachmittelausstattung in Form auch einer für die Außenkommunikation freigeschalteten E-Mail-Adresse direkt aus § 40 II BetrVG

Es erfordert dazu eine Beschlussfassung des Betriebsrates, dass diese Mitglieder diese Sachausstattung erhalten sollen. So das Gericht in seinem Beschluss vom 28. Januar 2025 (Az.: 7 TaBV 35/24) in einem Beschwerdeverfahren gegen eine erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Entscheidung. Zwei Mitglieder eines Betriebsrates wollen, ähnlich wie der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Gremiums, die Bereitstellung von E-Mail-Adressen auch für externe Kommunikationsmöglichkeiten. Das Unternehmen hatte für die „einfachen“ Mitglieder des Betriebsrates nur E-Mail-Adressen für die unternehmensinterne Kommunikation bereitgestellt.

Das Gericht sieht keinen direkten Anspruch aus § 40 II BetrVG und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…a) Das Betriebsverfassungsgesetz differenziert in verschiedenen Vorschriften nach Rechten und Pflichten einzelner Betriebsratsmitglieder und des Gremiums „Betriebsrat“. So enthält beispielsweise § 37 BetrVG Regelungen, die als Normadressat „die Mitglieder des Betriebsrates“ und nicht „den Betriebsrat“ haben. Bereits aus dem Umstand, dass das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich und durchgängig – je nach Rechtsnorm – zwischen „Mitgliedern des Betriebsrates“ und/oder „Betriebsratsmitgliedern“ und dem Betriebsrat als Gremium differenziert, ergibt sich ohne weiteres, dass § 40 Abs. 1 BetrVG bereits sowohl vom Wortlaut, vom Normzweck als auch von der Systematik her sich ausschließlich an den Betriebsrat als Gremium richtet (Hess. LAG, Beschluss v. 04.02.2019, 16 TaBVGa 172/18, juris Rdnr. 23,. LAG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2023 – 9 TaBV 32/22 –, Rn. 37 – 38, juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 19.7.2011 – 7 TaBV 764/11, juris, Rn. 39; BAG, Beschluss v. 14.07.2010 – 7 ABR 80/08 Rdnrn. 17 ff.). Eine Regelung, die Kostentragung einzelnen Betriebsratsmitgliedern als eigenen Rechtsanspruch zusprechen würde, enthält § 40 BetrVG gerade nicht. Soweit § 40 Abs. 2 BetrVG im Hinblick auf Informations- und Kommunikationstechnik nicht ausdrücklich den „Betriebsrat“ nennt, liegt dies ausschließlich daran, dass bereits in Absatz 1 der Normadressat abschließend beschrieben ist.

b) Soweit die Beteiligten zu 1. und 2. meinen, es fehle an einer höchstrichterlichen Entscheidung und nach Hinweis der Beschwerdekammer die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.07.2012 – 7 ABR 23/11 – (juris) weder für einschlägig noch für abschließend halten, folgt die Beschwerdekammer dem nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat dort ausdrücklich erkannt, dass es im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Betriebsrates (und eben gerade nicht des Betriebsratsmitgliedes oder gar des einzelnen Betriebsratsmitgliedes) liegt, zu entscheiden, ob der Zugang zum Internet den einzelnen Betriebsratsmitgliedern nur über einen zentralen Rechner im Betriebsratsbüro oder auch am Arbeitsplatz des Betriebsratsmitgliedes möglich gemacht werden soll. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass es dem Beurteilungsspielraum des Gremiums „Betriebsrat“ obliegt, ob und in welchem Umfang einzelnen Betriebsratsmitgliedern technische Ausstattung zur Informationstechnik und Kommunikationstechnik bereitgestellt wird. Nichts anderes verlangen die Beteiligten zu 1. und 2. im Streitfall: Auch hier geht es um die Frage, in welchem Umfang insbesondere Kommunikationstechnik und mit welchen technischen Merkmalen sie dem einzelnen Betriebsratsmitglied zur Verfügung gestellt werden sollen.

c) Die Beschwerdekammer folgt schließlich auch der von den Beteiligten zu 1. und 2. kritisierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.07.2011, 7 TaBV 764/11. Dort hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter Rdnr. 39 und 40 (juris) ausführlich und zutreffend dargestellt, dass ein Anspruch einzelner Betriebsratsmitgliedern auf Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG folgen kann. Wie schon oben unter II.2.a) ausgeführt, ist auch dort festgestellt worden, dass bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 40 BetrVG folgt, dass diese Norm das Verhältnis des Arbeitgebers zum Betriebsrat regelt und eben gerade nicht zu einzelnen Betriebsratsmitgliedern…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West