So das Gericht auch in der Bestätigung der eigenen Rechtsprechung mit Urteil vom 16. Dezember 2025 (Az.: 7 U 33/25) in einem Klageverfahren. Das Gericht sprach den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter anderem zu. Zur Begründung führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„… Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine hinreichend konkrete Beanstandung eines Bewerteten, die das Fehlen eines tatsächlichen Kontakts zum Bewerter rügt, im Rahmen der Überprüfungsobliegenheit des Portalbetreibers zu berücksichtigen, ohne dass eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfungen seitens des Portalbetreibers erforderlich sind. Der Bewertete darf diese Rüge so lange aufrechterhalten, bis der Bewerter ihm gegenüber so individualisiert wird, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. Die lediglich pauschale Behauptung des Portalbetreibers, ein solcher Kontakt habe stattgefunden, genügt nicht, wenn sie dem Bewerteten keine eigene Überprüfung ermöglicht (Senat, Beschl. v. 08.02.2024, 7 W 11/24).
(1) In dem vom Senat entschiedenen Fall hatte die dortige Antragstellerin etwa 22 Mitarbeiter. Das von der dortigen Antragsgegnerin im Hinblick auf eine Bewertung vorgelegte Zeugnis war nahezu vollständig geweißt und ließ lediglich die Firma der Antragstellerin erkennen. Im Hinblick auf eine weitere Bewertung eines anderen Bewerters war eine Lohnabrechnung eingereicht worden, die ebenfalls nahezu vollständig geweißt war und lediglich das Jahr 2022 sowie die Antragstellerin als Ausstellerin erkennen ließ.
(2) Nach Ansicht des Senats waren damit die Bewerter durch die Antragsgegnerin nicht so identifizierbar gemacht worden, dass die Antragstellerin in der Lage gewesen wäre, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu prüfen. Zwar mögen – so der Senat in der fraglichen Entscheidung – die übermittelten Unterlagen aus dem Geschäftsbereich der Antragstellerin stammen, wer allerdings die jeweiligen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewesen sein mögen, habe die Antragstellerin aus diesen Unterlagen nicht erkennen können. Also habe sie nicht überprüfen können, ob die Urkunden wirklich die Urheber der Bewertungen beträfen und es sich tatsächlich um Personen handelte, die einmal für sie gearbeitet hätten oder noch für sie arbeiteten.
(3) Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts dürfe dem von der Bewertung Betroffenen auch nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornehme und dem Bewerteten dann versichere, sie habe ein positives Ergebnis erbracht. Denn dann stünde der Betroffene, der geltend mache, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter gehabt habe, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber.
(4) Den Einwand der Antragsgegnerin, dass aufgrund der geringen Anzahl der bei der Antragstellerin beschäftigten Personen eine eigenständige Überprüfung darauf, ob eine Bewertung von einer dieser Personen stamme, möglich sein müsse, ließ der Senat nicht gelten. Denn auch bei der Bewertung eines Arbeitgebers könne sich eine Kritik auf konkrete Fälle beziehen, die auf ihre tatsächliche Gegebenheit vom Arbeitgeber nur dann überprüft werden könnten, wenn die Person des (angeblich) betroffenen Arbeitnehmers oder jedenfalls der konkreten Situation, die geschildert werde, bekannt seien…“
