Allerlei,  E-Commerce-Recht

EuGH:Widerrufsrecht bei Online-Kauf von Konzertkarte über Vermittler

Widerrufsrecht bei Online-Kauf von Konzertkarte über Vermittler – Das Gericht hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren zu klären, ob auch ein Widerrufsrecht bei einem Onlineverkauf von Konzertkarten besteht, wenn diese nicht direkt beim Veranstalter gekauft wurden, sondern bei einer Vermittlungsplattform. Im deutschen Recht findet sich ein Ausschluss des Widerrufsrechts in § 312g II Nr.9 BGB, in Anwendung der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie, mit folgendem Wortlaut:

„Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.“

Die Richter sprachen ihr Urteil am 31. März 2022 (Az.:  C‑96/21).

Widerrufsrecht bei Online-Kauf von Konzertkarte über Vermittler – Ansicht des EuGH

Die Richter sehen auch in dem Fall des Kaufes bei einem Vermittler von Eintrittskarten diesen Ausschluss als gegeben an.

Die Richter führen in der Begründung der Entscheidung unter anderem dazu aus:

„Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht einem Verbraucher entgegengehalten werden kann, der mit einem Vermittler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters einer Freizeitbetätigung handelt, einen Fernabsatzvertrag über den Erwerb eines Zutrittsrechts zu dieser Betätigung geschlossen hat, sofern zum einen das Erlöschen der Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags im Wege des Widerrufs gemäß Art. 12 Buchst. a der Richtlinie dem Veranstalter der betreffenden Betätigung das Risiko in Verbindung mit der Bereitstellung der hierdurch frei gewordenen Kapazitäten auferlegen würde und zum anderen die Freizeitbetätigung, zu der dieses Recht Zutritt gewährt, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll….“

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