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OLG Düsseldorf: Werbung einer Fluggesellschaft mit CO2-Kompensation bei Flügen nach § 5 UWG irreführend

So das Gericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az.: 20 U 38/25) in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen eine Fluggesellschaft. Das beklagte Unternehmen hatte im Buchungsvorgang angeboten, gegen einen Aufpreis eine Kompensation der CO2-Emissionen vornehmen zu können. Zudem wurde auf der Internetseite mit folgenden Angaben geworben:

„Unser Nachhaltigkeitsversprechen: Wenn Sie die CO2-Emissionen Ihres A.-Fluges kompensieren, [unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt.] Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt. […]“

Das Gericht geht in den Entscheidungsgründen zunächst davon aus, dass der Begriff „CO2-neutral“ mit „Klimaneutral“ gleichzusetzen sei. Dazu führt das Gericht unter anderem aus:

„…Für dieses Verständnis der Angabe „CO2-Neutral“ als „klimaneutral“ spricht zunächst, dass der CO2-Ausstoss in der öffentlichen Diskussion außerhalb von Fachkreisen überwältigend im Vordergrund steht. Es kann daher nicht vorausgesetzt werden, dass dem durchschnittlich informierten Verbraucher die Existenz nennenswerter anderer klimaschädlicher Emissionen bewusst ist.

Abgesehen davon, dass aus den vorgenannten Gründen die Begrifflichkeiten CO2-neutral und klimaneutral jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet werden, ergibt sich dieses Verständnisses auch, wenn man Sinn und Zweck der Kompensationszahlung und deren Angebot durch die Beklagte in den Blick nimmt. Die Werbung mit der Möglichkeit einer Kompensation zielt ersichtlich darauf ab, dem Verbraucher ein ruhiges Gewissen zu verschaffen, dass er durch den Flug im Endeffekt nicht zur Verschärfung des Klimawandels beigetragen hat (Stichwort: „Flugscham“).  Dieses Ziel wird aber nicht erreicht, wenn der Verbraucher wüsste, dass durch die Zahlung nur ein Teil der klimaschädlichen Emissionen kompensiert wird. Gerade wenn – wie auch das Landgericht angenommen hat – der Verbraucher sich regelmäßig keine Gedanken darüber machen wird, welche Emissionen im Einzelnen verursacht werden, wird er davon ausgehen, mit der von der Beklagten angebotenen CO2-Kompensation alle schädlichen Emissionen kompensiert zu haben…“

Im konkreten Fall fehlte dem Gericht die Aufklärung darüber, dass entgegen der Annahme des Verbrauchers keine vollständige Kompensation erfolge bzw. möglich sei. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen unter anderem:

„…Der Verbraucher wird daher mangels jeglichen anderslautenden Hinweises davon ausgehen, mit der beworbenen CO2-Kompensation alle klimaschädlichen Emissionen kompensiert zu haben, was unstreitig nicht der Fall ist.

Die erforderliche Interessenabwägung fällt ebenfalls zum Nachteil der Beklagten aus. Die Werbewirkung eines besonders umweltfreundlichen Verhaltens ist erheblich. Der Beklagten wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar, in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass mit der Kompensation nur ein Teil der klimaschädlichen Emissionen kompensiert wird.

Die Relevanz dieser Irreführung liegt angesichts der großen Bedeutung umweltbezogener Angaben auf der Hand.

Nichts Anderes gilt für die Angabe „Unser Nachhaltigkeitsversprechen: Wenn Sie die CO2-Emissionen Ihres A.-Fluges kompensieren, [unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt.] Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt. […]“, wie aus Anlage K 4 ersichtlich. Auch hier wird der Verbraucher die Begriffe CO2-neutral und „klimaneutral“ synonym verstehen und daher die Fehlvorstellung einer vollständigen Kompensation entwickeln…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West