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LG Köln: Verkäufer auf Internet-Verkaufsplattform muss Indiz der hohen Anzahl von Verkaufsbewertungen für gewerbliche Tätigkeit und damit Impressumspflicht sowie Informationspflicht zum Widerrufsrecht widerlegen

Gelingt dies nicht durch ausreichenden Vortrag, so spricht die hohe Anzahl von Bewertungen zu ähnlichen Produkten sowie auch die Darstellung der Verkaufsgebote für eine gewerbliche Tätigkeit, die die benannten Informationspflichten auslöst. Fehlen diese Informationen, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. So das Gericht in seinem Urteil vom 7.Mai 2025 (Az.: 87 O 52/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit dem Beklagten, der über eine Internet-Verkaufsplattform in einem Zeitraum von einem Jahr 125 Bewertungen als Verkäufer erhalten hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn planmäßig über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden. Im vorliegenden Fall stützt sich das Gericht auf folgende Umstände, die einen planmäßigen Verkauf des Beklagten belegen:

Zunächst hat der Beklagte im fraglichen Zeitraum eine nicht unerhebliche Anzahl von Verkäufen getätigt: Der Beklagte hat innerhalb des Zeitraumes vom 29.01.2024 bis zum 29.01.2025 mindestens 125 Artikel verkauft, da er in dieser Zeit ebenso viele Bewertungen als Verkäufer erhalten hat (Anlage K7). Die tatsächliche Anzahl der Verkäufe dürfte sogar höher liegen, da nicht jeder Käufer auch eine Bewertung abgibt…

Letztlich bediente sich der Beklagte auch der Mittel professioneller Händler: Die Angebote waren auf professionelle Art und Weise abgefasst. Es wurde Multirabatt gewährt und der Artikelzustand jeweils sehr differenziert angegeben (unused, neu etc.)

Der Beklagte vermochte die vorliegende Indizienkette nicht zu entkräften. Entgegen der deutlichen Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat er keine weiteren Angaben dazu gemacht, was es konkret mit der angeblichen Privatsammlung auf sich hatte. Er hat weder vorgetragen, wann und wie er diese Sammlung zusammengetragen hat, wo er die Sammlung aufbewahrt oder ausgestellt hatte und warum er diese auflösen wollte. Lichtbilder der angeblichen Sammlung wurden auch nicht eingereicht. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, liefe eine Befragung der Zeugin O. insofern auf Ausforschung hinaus. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der „Auflösung einer Privatsammlung“ um eine typische Schutzbehauptung auf K. handelt, war dem Beklagten über den Schriftsatznachlass eine letzte Gelegenheit eingeräumt worden, diese pauschale Behauptung im Rahmen der sekundären Darlegungslast näher zu substantiieren. Dies hat er nicht ansatzweise getan. Darüber hinaus hat der Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz auch keine weiteren konkreten Angaben zu seinen Tätigkeiten auf K. mehr gemacht. Vielmehr hat er lediglich versucht, die Bedeutung der hier vorliegenden Eckdaten herunter zu spielen. Nach Auffassung des Gerichts hätte er aber – wie mündlich im Termin erörtert – z.B. auch ganz konkret darlegen können, wie es zu den 131 Bewertungen als Verkäufer und Käufer im Zeitraum von August 2023 bis August 2024 bzw. zu den 125 Bewertungen als Verkäufer im Zeitraum von Januar 2024 bis Januar 2025 gekommen ist, ob er z.B. auch andersartige Waren oder Hausrat verkauft habe. Man hätte z.B. erwartet, dass der Beklagte auch vorträgt, was er denn auch alles gekauft hat, damit der Rückschluss, er habe sich als Händler betätigt, indem er auch C. und Zubehör ankaufte, hätte widerlegen können…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West