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BFH: Entscheidung des Außenprüfers eines Finanzamtes zur steuerlichen Außenprüfung sowie Einsatz eines Risikomanagementsystems zur Ermittlung prüfungsbedürftiger Sachverhalte ist wegen menschlicher Letztentscheidung keine automatisierten Entscheidungsfindung nach Art. 22 DSGVO

Daher ist auch ein Auskunftsanspruch darauf gerichtet nicht von Art. 15 DSGVO umfasst. So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 9. September 2025 (Az.: IX R 26/22) in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem ein Steuerpflichtiger unter anderem einen solchen Auskunftsanspruch geltend gemacht hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Keine ausschließlich automatisierte Einzelentscheidung liegt demgegenüber vor, wenn ein Mensch die automatisierte Entscheidung überprüft und das Ergebnis bestätigt (vgl. Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung/Bundesdatenschutzgesetz, Art. 22 DSGVO Rz 9, m.w.N.). Hat eine natürliche Person die Befugnis, das aufgrund der automatisierten Verarbeitung gefundene Ergebnis aufgrund eigener inhaltlicher Bewertung zu korrigieren, beruht die Entscheidung nicht ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung (vgl. Veil in Gierschmann, Kommentar Datenschutz-Grundverordnung, 1. Aufl., Art. 22 DSGVO Rz 59).

(2) Gemessen hieran stellt die im Rahmen der Außenprüfung erfolgte automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten noch keine automatisierte Entscheidungsfindung dar. Es handelt sich lediglich um eine der Entscheidung des Außenprüfers beziehungsweise des zuständigen Amtsträgers vorausgehende Datenauswertung. Der Datenauswertung selbst kommt keine rechtlich oder die Klägerin in ähnlicher Weise belastende Wirkung zu. Hinzutreten muss stets die Prüfung und Umsetzung durch den Außenprüfer (zum Beispiel in Form einer Prüfungsanordnung, der Anforderung von Unterlagen oder der Erstellung eines Betriebsprüfungsberichts) oder die Prüfung und Änderung von Steuerbescheiden durch den zuständigen Amtsträger.

(3) Gleiches gilt für den von der Klägerin angeführten Einsatz eines Risikomanagementsystems im Sinne von § 88 Abs. 5 AO zur Ermittlung prüfungsbedürftiger Sachverhalte. Im Streitfall fehlt eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung, da nach § 88 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 AO zwingend eine Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger zu erfolgen hat. Das Gesetz sieht insoweit gerade keine verfahrensabschließende „Vollautomatisierung“ vor (vgl. Drüen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 88 AO Rz 425)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West