So das Gericht in seinem Beschluss vom 18. September 2025 (Az.: 6 W 117/25) und sieht insbesondere die Möglichkeit, den dann bezifferten Anspruch auf Schadensersatz als Forderung zur Insolvenztabelle anmelden zu können, als Begründung. Es führt unter anderem in den Entscheidungsgründen zu Begründung, warum eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO nicht in Betracht kommt, aus:
„…Zwar handelt es sich bei den in Rechtsprechung und Literatur beschriebenen Fallgestaltungen überwiegend um Fälle, in denen die geschuldete unvertretbare Handlung nicht akzessorisch ist, sondern für sich steht (z.B. Erteilung eines Arbeitszeugnisses, vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 3.8.2011 – 8 Ta 157/11, BeckRS 2011, 76840). Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch Zwangsvollstreckungen nach § 888 ZPO in der Insolvenz möglich sind, die nur akzessorisch sind und einen insolvenzbefangenen Hauptanspruch vorbereiten sollen. Erst die Hauptforderung stellt nämlich die insolvenzbefangene Forderung dar. Der Schutzzweck des § 89 InsO erfordert es nicht, bereits die Durchsetzung der vorbereitenden Auskunft zu sperren.
Darüber hinaus hat der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, den vorbereitenden Anspruch schon durchzusetzen, um sodann z.B. seine Forderung beziffern und zur Tabelle anmelden zu können…“