Geschieht dies nicht, so liegt nach Ansicht des Gerichts in dem Urteil vom 11. September 2025 (Az.: 13 O 78/24 KfH) ein Verstoß gegen die § 5,5a,5b UWG vor.
In dem Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Verbraucherschutzverband und dem Anbieter eines Online-Zweitmarktes für Veranstaltungstickets war dessen konkrete Gestaltung der Webseite in diversen Einzelheiten streitig.
Hinsichtlich der fehlenden ausreichenden Information zur Personalisierung führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Die Nutzung eines personalisierten Tickets als nicht berechtigte, im Ticket eingetragene Person begründet für den Nutzer, also den Käufer über die Webseite der Beklagten, das Risiko einer Abweisung am Eingang. Dieses Risiko mag sich in eher seltenen Fällen verwirklichen, wozu die Parteien nichts Näheres vorgetragen haben. Tritt es allerdings ein, handelt es sich um einen beachtlichen Nachteil und Schaden für den Käufer, der für das Ticket einen inzwischen oftmals dreistelligen Eurobetrag gezahlt und weitere Aufwendungen getätigt hat, um die Veranstaltung aufzusuchen. Inwieweit solche Kunden durch die „Garantie“ geschützt sein sollen, die die Beklagte auslobt, ist nicht vorgetragen. Über die Personalisierung eines Tickets Bescheid zu wissen, ist mithin für den Verbraucher geschäftlich relevant und für seine informierte Entscheidung bedeutsam, weil er in Kenntnis des besagten Risikos möglicherweise von einem Kauf absehen würde, insbesondere wenn das Ticket hochpreisig ist oder der Veranstaltungsbesuch von ihm erheblichen Einsatz und Kosten abverlangt…“
Den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der fehlenden Altersbeschränkung wies das Gericht zurück und begründet dies in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Zwar wäre es für die Beklagte durchaus zumutbar, einen pauschalen Hinweis wie den vom Kläger vorgeschlagenen („Achten Sie auf Altersbeschränkungen des Veranstalters zum Konzert!“) auf ihren Seiten zu platzieren. Dies beweist sie selbst dadurch, dass sie vorträgt, auf die Beschränkung beim Eintritt hinzuweisen, wenn der Veranstalter ein Mindestalter für den Besuch einer Veranstaltung festgelegt und der Ticket-Verkäufer dies bei der Erstellung des Ticket-Angebots angegeben habe. Ein solcher Hinweis ist in ihrem eigenen Interesse, weil sie als aktiv werbender Online-Marktplatz auf ihren Ruf bedacht sein muss. Aufgrund einer Altersbeschränkung am Eintritt gehindert zu werden, nachdem man seine Eintrittskarte über den Marktplatz der Beklagten erworben hat, kann zu negativen Bewertungen der Beklagten führen.
2. Unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet ist die Beklagte dazu aber deswegen nicht, weil der Angabe für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung kein erhebliches Gewicht zukommt. Sie kann, was dem Kläger zuzugeben ist, für einen kleinen Teil der Verbraucher insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz von Bedeutung sein. Nicht hingegen trifft dies auf den Durchschnittsverbraucher zu.
Dieser stellt den lauterkeitsrechtlichen Beurteilungsmaßstab dar, nämlich ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Verbraucher (UGP-RL, ErwGr. 18; Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 1 Rn. 22-24). Nur soweit eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern angesprochen wird, ist auf das „durchschnittliche Mitglied dieser Gruppe“ abzustellen (Art. 5 Abs. 2 lit. b UGP-RL; EuGH GRUR 2012, 1269 Rn. 53 – Purely Creative). Sind besonders schutzbedürftige Verbraucher betroffen, ist dies nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 UGP-RL zu berücksichtigen (vgl. ErwGr. 19; EuGH GRUR 2012, 1269 Rn. 54 – Purely Creative). Dies setzt nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 UGP-RL aber voraus, dass die Geschäftspraktik „voraussichtlich in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen“ wird. Letzteres ist hier nicht der Fall, da sich die Ticketverkaufsangebote auf der Plattform der Beklagten nicht vorrangig, schon gar nicht „nur“ an Minderjährige richten.
Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, es sei nahezu ausgeschlossen, dass es überhaupt einen Verbraucher gebe, der sein unter 16 Jahre altes Kind unbegleitet ein Konzert der Heavy Metal Band Iron Maiden besuchen lasse. Bei Zugrundelegung dieses unstreitigen Sachverhalts kann die Beklagte nicht zu einer Angabe verpflichtet werden, deren praktische Anwendung „nahezu ausgeschlossen“ ist…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.