So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 24. Juni 2025 (Az.: 4 U 424/25) in einem Berufungsverfahren, mit den das Gericht auf die Aussichtslosigkeit des eingelegten Rechtsmittels der Berufung in einem Rechtsstreit hinweist. In dem Gerichtsverfahren wurden durch den Kläger verschiedene Ansprüche geltend gemacht, unter anderem ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht verneinte den Anspruch. Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„…Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Eintritt eines Kontrollverlustes ausgeschlossen sein kann, wenn die Klagepartei Name und Telefonnummer im Internet selbst veröffentlicht hat. Dies konnte die Beklagte jedoch nicht beweisen. Die von ihr im Schriftsatz vom 12.02.2025, S. 22-24, erstinstanzlich vorgelegten Screenshots anderer Internetseiten weisen zwar Daten der Klagepartei aus, jedoch ist die hier streitgegenständliche Handynummer dort nicht ersichtlich. Der von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 17.06.2025, S. 4, vorgelegte Screenshot der Internetseite www.okean.de, die – nach Inaugenscheinnahme seit 2004 – Name und Handynummer der Klagepartei enthält, kann der Senat als neues Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zulassen, da diese bei einer umfassenderen Internetrecherche offensichtlich auch schon im ersten Rechtszug hätte vorgelegt werden können…“
Hinweis des Autors:
Ob die Berufung im Nachgang zurückgenommen wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.