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BGH: Cheatsoftware für Softwarenutzung auf Spielekonsolen keine Verletzung des Urheberrechts,sofern durch Nutzung nicht Quellcode oder Objektcode umgeschrieben wird

So das Gericht in seinem Urteil vom 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 157/21) in einem Rechtstreit, nachdem der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens bereits konkrete rechtliche Vorgaben getätigt hatte. Das Gericht sah damit keine Ansprüche, insbesondere keine Verletzung des § 69c Nr.2 S.1 UrhG und des dort enthaltenen Umarbeitungsrechts des Urhebers, und bestätigte damit auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Es führt unter anderem in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:

„…Ausgehend von diesen Grundsätzen, die für die unionsrechtskonformem Auslegung der Bestimmungen gemäß § 69a Abs. 1 und 2 UrhG maßgeblich sind, greift die Software der Beklagten nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in den Schutzbereich der Computerprogramme der Klägerin ein und verletzt damit nicht das ihr zustehende Umarbeitungsrecht gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG…Kennzeichnend für die Wirkungsweise der Software der Beklagten ist mithin, dass diese vom Nutzer parallel zu den Computerspielen der Klägerin auf der Spielkonsole installiert wird und gleichzeitig mit der Spielesoftware abläuft. Dabei verändert sie nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der PSP eingesetzten Software der Klägerin. Die Software der Beklagten verändert vielmehr durch das Zutun des Nutzers während des Ablaufs des Spiels den Inhalt von Variablen, die die Computerspiele der Klägerin im Arbeitsspeicher des Computers angelegt haben und die sie in ihrem Ablauf verwenden. Dadurch wird bewirkt, dass die Computerspiele der Klägerin auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ablaufen. Die Software der Beklagten verändert damit lediglich Elemente, mittels derer die Benutzer Funktionalitäten nutzen, die keine Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen…“

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