So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2025 (Az.: 4 U 549/25) in einem Berufungsverfahren, mit den das Gericht auf die Aussichtslosigkeit des eingelegten Rechtsmittels der Berufung in einem Rechtsstreit hinweist.
Der Kläger hatte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Diesen sah das Gericht nicht und führt zur Begründung unter anderem aus:
„…Es liegt auch kein rechtswidriger Eingriff in das Recht des Klägers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2024 – VI ZR 64/23 – juris). Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2024 – VI ZR 64/23 – juris). Dass die Verletzungshandlung über eine bloße Belästigung „oder“ eine sozial übliche Behinderung hinausgehen muss, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass jedes über eine Belästigung hinausgehende Verhalten immer einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt (BGH a.a.O.). Vielmehr soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das den Betriebsablauf störende Verhalten eine gewisse Intensität und Qualität erreichen muss, woran es bei sozialerÜblichkeit der Behinderung fehlen kann. Erforderlich ist eine Schadensgefahr, die geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2024 – VI ZR 64/23, Rn 23 – juris)… Daran ändert auch nichts, dass sich der Kläger vorliegend durch das wiederholte Löschen und Neueinstellen der Bewertung des Beklagten immer wieder zu einer Reaktion herausgefordert gesehen hat und ihm hierdurch faktisch eine Replik auf diese Bewertung unmöglich gemacht wurde. Die wiederholte Löschung und Neueinstellung der Bewertung bringt zwar eine gewisse Lästigkeit für den Kläger mit sich, wirkt aber nicht unmittelbar auf den innerbetrieblichen Ablauf ein. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht geschildert, dass es ihm wichtig sei, auf die Rezensionen zu antworten. Er schaue regelmäßig nach seinen Bewertungen. Er habe eine App auf dem Handy und schaue sich immer die neuesten Bewertungen an. Dort habe er auch festgestellt, dass der Beklagte seine Bewertung immer wieder gelöscht und neu eingestellt habe. Seine Antwort habe er jeweils zwischengespeichert bei Auftauchen der Bewertung des Beklagten erneut eingefügt. In dem Zeitraum (27.09.2023 bis Ende November 2023), in dem der Beklagte seine Bewertungen insgesamt ca. achtmal immer wieder gelöscht und neu eingestellt habe, habe er mehrfach täglich nachgeschaut, ob es neue Rezensionen gebe. Das habe wenige Minuten gedauert, habe ihn aber psychisch beansprucht. Dies deutet auf einen Zeitaufwand hin, der mit der Bearbeitung unerwünschter Werbe-Mails zumindest vergleichbar ist…“
Hinweis des Autors:
Ob die Berufung im Nachgang zurückgenommen wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.