Ansonsten liegt nach Ansicht des Gerichts in dem Urteil vom 17.Juli 2025 (Az.: I ZR 43/24) ein Verstoß gegen § 7 I 1 HWG vor. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der mögliche Preiswettbewerb bei Medizinprodukten allerdings nicht die Annahme einer über 1 € hinausgehenden Wertgrenze in diesem Bereich. Die Revision der Klägerin weist mit Recht darauf hin, dass der Verbraucher gerade bei nicht preisgebundenen Arzneimitteln und Medizinprodukten die Preise vergleichen und dabei auch die ausgelobten Werbegaben berücksichtigen muss. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Werbegaben – beispielweise in Form von Rabatt- oder Einkaufsgutscheinen oder aber PAYBACK-Punkten – erschwert dabei, anders als zulässige Barrabatte, den Preisvergleich und erhöht das Risiko einer für die Verbraucher intransparenten Preisbildung. Die bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vor der Änderung des § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 [juris Rn. 59] = WRP 2019, 1296 – Brötchen-Gutschein) geltende Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten von 1 € ist deshalb erst recht im Fall einer Publikumswerbung für nicht preisgebundene Heilmittel zu ziehen…“