So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 13. Juni 2025 (Az.: 20 U 176/24) in einem Rechtsstreit und schließt sich dabei der Rechtsprechung des BGH an. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„..Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt der Senat. Auch der Senat bewertet nicht alle in einem Nachtrag zum Versicherungsschein enthaltenen Angaben als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Nur bei einem Teil der Angaben, die sich üblicherweise in einem Nachtrag zum Versicherungsschein finden, handelt es sich um Informationen objektiver und/oder subjektiver Natur über die in Rede stehende Person, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind.
Für die Information zu einer Beitragsanpassung, also zu dem Betrag, um den sich eine Prämie in einem bestimmten Tarif monatlich erhöht oder verringert, trifft dies nicht zu. Bei diesen Angaben handelt es sich nicht mehr um eine Information über die Person des Versicherungsnehmers (vgl. LG Köln, Urteil vom 22.04.2024, 38 O 92/22 − juris-Rz. 40; im Ergebnis ebenso: OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, 14 U 6205/21 − juris-Rz. 50 ff.; LG Köln, Urteile vom 17.04.2024, 20 O 176/23 − juris-Rz. 47 ff., und vom 13.03.2024, 20 O 382/22 − juris-Rz. 47 ff.; a.A.: OLG Jena, Urteil vom 27.12.2024, 4 U 868/22 − juris-Rz. 70; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2024, 12 U 183/23 − juris-Rz. 49; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Urteile vom 03.05.2024, 11 U 19/24 − juris-Rz. 37, und vom 28.02.2024, Az. 11 U 161/23 − juris-Rz. 12, allerdings ohne eine auf die Höhe der für einen Tarif zu entrichtenden Prämie bezogene Begründung). Der Änderungsbetrag ist nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif, die nicht unmittelbar mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft ist und auch keine Rückschlüsse auf dessen Person oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zulässt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.11.2023, 14 U 57/23 – juris-Rz. 30 f.). Vielmehr erfolgt die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst werden, in gleicher Weise. Die Höhe einer Beitragsanpassung (Beitragserhöhung oder -senkung) spiegelt nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gibt nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag bzw. den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert hat (vgl. zu dem Vorstehenden etwa: LG Köln, Urteil vom 22.04.2024, 38 O 92/22 − juris-Rz. 40; im Ergebnis ebenso: OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, 14 U 6205/21 − juris-Rz. 50 ff.; LG Köln, Urteile vom 17.04.2024, 20 O 176/23 − juris-Rz. 50, und vom 13.03.2024, 20 O 382/22 − juris-Rz. 50).
Dieser lediglich mittelbare Bezug zum Versicherungsnehmer bzw. dessen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer genügt nicht, um von der für den Personenbezug einer Information im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DS-GVO notwendigen Verknüpfung mit einer bestimmten Person ausgehen zu können (vgl. LG Köln, Urteil vom 22.04.2024, 38 O 92/22 − juris-Rz. 40; im Ergebnis ebenso: OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, 14 U 6205/21 − juris-Rz. 50 ff.; LG Köln, Urteile vom 17.04.2024, 20 O 176/23 − juris-Rz. 46 ff., und vom 13.03.2024, 20 O 382/22 − juris-Rz. 45 ff.; a.A.: OLG Jena, Urteil vom 27.12.2024, 4 U 868/22 − juris-Rz. 70; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2024, 12 U 183/23 − juris-Rz. 49; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2024, 18 U 63/23 –juris-Rz. 47). Allein aus der Angabe, in Höhe welcher Differenz von einem Versicherungsnehmer für einen bestimmten Tarif zukünftig eine höhere oder niedrigere Prämie zu entrichten ist, lässt sich nicht zurückverfolgen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handelt. Diese Angabe betrifft gleichermaßen alle in dem fraglichen Tarif versicherten Versicherungsnehmer einer Beobachtungseinheit. Die Beitragsanpassung erfolgt auch nicht auf der Grundlage von Umständen des individuellen Vertrages eines konkret betroffenen Versicherungsnehmers und erst recht nicht auf der Grundlage von dessen individuellem Verhalten. Vielmehr hängt die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der betroffene Versicherer von seinem ihm eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch machen kann, von Voraussetzungen ab, die weder mit dem konkret betroffenen Versicherungsnehmer noch mit seinem individuellen Vertrag verknüpft sind. Auslöser für die Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Beitragsanpassung in einem vom Versicherer angebotenen Tarif kommt, ist ausschließlich der Umstand, dass es bezogen auf eine bestimmte Beobachtungseinheit zu einer nicht nur vorübergehenden Veränderung einer Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten – gekommen ist, die einen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Schwellenwert überschreitet. Dementsprechend dient die Mitteilung über eine Beitragsanpassung (auch) dem Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass die Beitragsanpassung nicht auf sein individuelles Verhalten − und damit nicht auf seine Person – zurückgeht (vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 − juris-Rz. 35 m.w.Nachw.). Zu Vorstehendem fügt es sich (a.A.: OLG Jena, Urteil vom 27.12.2024, 4 U 868/22 − juris-Rz. 70; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2024, 18 U 63/23 –juris-Rz. 47), dass der Bundesgerichtshof zu den auslösenden Faktoren von Prämienpassungen entschieden hat, dass diese keine personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO darstellten, weil es sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe (§ 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 und 4 VAG) handele und ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer nicht bestehe (BGH, Urteil vom 08.05.2024, IV ZR 102/23 − juris-Rz. 13 f.). Auch bei dem auslösenden Faktor handelt es sich um einen Umstand, der zwar einerseits Einfluss auf die Vertragsbeziehung zwischen einem betroffenen Versicherungsnehmer und seinem privaten Krankenversicherer hat, weil dieser Faktor die Prüfung auslöst, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Beitragsanpassung in einem vom Versicherer angebotenen Tarif kommt; aber andererseits fehlt es auch bei dem auslösenden Faktor an einem hinreichenden Bezug zu dem betroffenen Versicherungsnehmer und an der für den Personenbezug einer Information im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DS-GVO notwendigen Verknüpfung mit einer bestimmten Person…“
Hinweis des Autors:
Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob diese eingelegt wurde.
