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BFH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst nicht rechtliche Analysen, jedoch die darin enthaltenen personenbezogenen Daten

So das Gericht in seinem Urteil vom 08. April 2025 (Az.: IX R 22/22) in einem Rechtsstreit, in dem ein Auskunftsanspruch geltend gemacht worden war. Das Gericht führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen aus:

„…Rechtliche Analysen als solche unterfallen nicht dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, wohl aber die darin verwendeten personenbezogenen Daten. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat bereits zur Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) ‑‑Datenschutz-Richtlinie‑‑ entschieden (EuGH-Urteil YS gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel gegen M und S vom 17.07.2014 – C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rz 48), dass eine rechtliche Analyse als solche nicht dem Begriff der personenbezogenen Daten unterfällt, wohl aber die hierin verwendeten Daten. Zwar wurde die Datenschutz-Richtlinie durch die Datenschutz-Grundverordnung abgelöst. Da Art. 4 Nr. 1 DSGVO jedoch vergleichbar wie Art. 2 Buchst. a der Datenschutz-Richtlinie regelt, welche Daten als personenbezogen anzusehen sind, gelten die vom EuGH bereits aufgestellten Rechtsgrundsätze fort (vgl. EuGH-Urteil Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité) vom 22.06.2021 – C-439/19, EU:C:2021:504, Rz 65, wonach der EuGH zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO auch auf die zu Art. 3 Abs. 2 der Datenschutz-Richtlinie ergangene Rechtsprechung zurückgreift).

Entgegen der Auffassung des FG bedarf es für die Qualifikation als personenbezogene Daten weder eines „Hebens“ in Form eines Interpretationsakts noch der Absicht des Verantwortlichen, eine personenbezogene Angabe unter einem spezifischen, personenbezogenen (Feld-)Bezeichner zu speichern. Eine derartige Einschränkung steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, die von einem weiten Verständnis des Begriffs der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO ausgeht (vgl. BGH-Urteile vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, Rz 47 und vom 06.02.2024 – VI ZR 15/23, Rz 7). In der Verwendung der Formulierung „alle Informationen“ bei der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in Art. 4 Nr. 1 DSGVO kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt (EuGH-Urteile IAB Europe vom 07.03.2024 – C-604/22, EU:C:2024:214, Rz 36 und Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 – C-487/21, EU:C:2023:369, Rz 23, m.w.N.). Insoweit hat der EuGH entschieden, dass es sich um eine Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist (EuGH-Urteile IAB Europe vom 07.03.2024 – C-604/22, EU:C:2024:214, Rz 37; Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 – C-487/21, EU:C:2023:369, Rz 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Weiter weist der EuGH darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs „indirekt“ durch den Unionsgesetzgeber darauf hindeutet, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht (EuGH-Urteil OC/Kommission vom 07.03.2024 – C-479/22 P, EU:C:2024:215, Rz 47, m.w.N.)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West