E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Nürnberg: Unangemessene Benachteiligung durch Vorgehensweise einen E-Commerce-Anbieters, der Vorkasse von Kunden mittels Zahlungsoption binnen 7 Tagen ab Bestelleingang verlangt, den Vertragsschluss aber mit Zustellung der Ware in den AGB regelt

Dann, so das Gericht in seinem Endurteil vom 30. Januar 2024 (Az.: 3 U 1594/23), liegt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 II 1 BGB vor.

So das entschieden für ein Onlineverkaufsangebot, dass für den Vertragsschluss in den AGB folgende Regelung enthalten hatte:

„Der Vertrag kommt in deutscher Sprache durch Zustellung der Ware zustande“

Gleichzeitig für als Zahlungsoption „Vorkasse“ angeboten. Danach war der Verbraucher verpflichtet, die Vorkasseleistung binnen sieben Tagen nach Bestelleingang aufgrund einer Rechnungsstellung zu leisten. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„..Umgekehrt führt das Zusammenspiel der beiden AGB-Regelungen dazu, dass der Verbraucher über einen gewissen Zeitraum das Insolvenzrisiko der beklagten Verwendern zu tragen hat, ohne dass hiergegen eine Absicherung zu seinen Gunsten erfolgt, und dass der Kunde die Liquidität entbehren muss, ohne sicher sein zu können, dass es zu einem Vertragsschluss kommt und er ggf. Ansprüche auf das positive Interesse besitzt.

Den Nachteil, der sich daraus ergibt, dass der Kunde das Insolvenzrisiko hinsichtlich der Beklagten trägt, wird man dabei zwar grundsätzlich noch als notwendige Kehrseite der Vorauszahlungsabrede begreifen und rechtfertigen können (zu den sich aus § 307 BGB ergebenden Anforderungen an eine Vorleistungsklausel vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, 7. Aufl. 2020, Teil V Rn. 507; OLG Zweibrücken, Urteil vom 29. Mai 1998 – 2 U 8-98, NJW-RR 1998, 1753), zumal der Kunde auch grundsätzlich andere Möglichkeiten hat, die Zahlung zu bewirken, und gewisse Konsequenzen tragen muss, wenn er hierzu nicht in der Lage ist.

Jedoch bewirkt die Verbindung von Vorkasse-Abrede und spätem Vertragsschluss, dass der Kunde an die Beklagte den Kaufpreis leisten muss, ohne dass bereits ein Vertrag zustande gekommen ist und er seinerseits einen Anspruch auf die Gegenleistung besitzt.

Auch wenn die Beklagte eine Reservierung des Gegenstands verspricht und gewisse Lieferfristen benennt, bietet dies nicht denselben Schutz wie ein vollwirksamer Kaufvertrag. Der Kunde könnte nur das negative Interesse ersetzt verlangen, wenn der Gegenstand doch nicht mehr zur Verfügung steht oder die Beklagte aus anderen Gründen die Lieferung nicht unternimmt, ebenso, wenn die Ware beim Versand verloren geht oder zerstört oder beschädigt wird und die Lieferung eines Ersatzgegenstands wegen Erschöpfung des Vorrats nicht mehr möglich ist. Das gesamte Risiko, dass nur im Umfang der Bevorratung Kaufverträge geschlossen werden, und die eingegangenen und bestätigten Bestellungen tatsächlich durch Auslieferung an den Verbraucher bedient werden können, wird faktisch auf den Kunden überwälzt, wenn erst die Zustellung vertragliche Verpflichtungen begründen soll. Insbesondere stellt auch die Zusage, die Ware über einen gewissen Zeitraum für den Kunden zu reservieren, keine einem Vorvertrag gleichbedeutende Verpflichtung dar, aus der im Fall einer Verletzung Ersatz des positiven Interesses beansprucht werden könnte; jedenfalls käme eine solche unbedingte Bindung nicht mit der nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu fordernden Deutlichkeit zum Ausdruck. Zudem würde diese Reservierung nicht gegen das Risiko eines Verlustes etc. in der Phase des Transports schützen…“

Kommentare deaktiviert für OLG Nürnberg: Unangemessene Benachteiligung durch Vorgehensweise einen E-Commerce-Anbieters, der Vorkasse von Kunden mittels Zahlungsoption binnen 7 Tagen ab Bestelleingang verlangt, den Vertragsschluss aber mit Zustellung der Ware in den AGB regelt
Cookie Consent mit Real Cookie Banner