OLG Frankfurt a.M.: keine Anrechnung der Kosten einer kennzeichenrechtlichen Abmahnung durch anderen Rechtsvertreter auf Verfahrensgebühr des gerichtlichen Vertreters nach RVG im nachfolgenden Gerichtsverfahren

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So das Gericht in seinem Beschluss vom 12. Januar 2024 (Az.: 6 W 109/23) in einem sofortigen Beschwerdeverfahren rund um die Kostenfestsetzung in einer Kennzeichenstreitsache. Dort war die außergerichtliche Abmahnung aufgrund bestehender Markenrechte durch eine Patentanwaltskanzlei in Frankreich ausgesprochen worden. Die dort entstandenen Kosten sind entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr im Gerichtsverfahren anzurechnen. Das Gericht führt in den Gründen unter anderem aus:

„…Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren daher nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22.01.2008 – VIII ZB 57/07, juris Rn. 10, Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZB 41/09, juris Rn. 11). Es muss auch im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Anrechnung zu erfolgen haben (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZB 41/09, juris Rn. 11; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.01.2008 VIII ZB 57/07, juris Rn. 11). Hat der erstmals im Verfahren tätige Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nicht verdient, scheidet eine Anrechnung aus. Der prozessual tätige Anwalt muss sich die von einem anderen, vorprozessual tätigen Anwalt verdiente Gebühr nicht anrechnen lassen (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZB 41/09, juris Rn. 11). Denn es besteht kein Anlass, die Verfahrensgebühr nur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt hatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZB 41/09, juris Rn. 11; Beschluss vom 26.10.2017 – V ZB 188/16, juris Rn. 14; zu entsprechenden Anrechnungsbestimmungen, vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.08.2014 – VII ZB 8/14, juris Rn. 19; Beschluss vom 26.10.2017 -V ZB 188/16, juris Rn. 6, jeweils zu Vorbem. 3 Abs. 5 W RVG; Urteil vom 21.07.2016 – IX ZR 57/15, juris Rn. 10, zu Vorbem. 3 Abs. 6 W WG).

Daher kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob eine Anrechnung nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 W RVG auch deshalb ausscheidet, weil für die Klägerin vorgerichtlich eine französische Patentanwaltskanzlei (bzw. ein (auch) deutscher Patentanwalt) tätig geworden ist, auf die (/den) die Rechtsanwaltsvergütungsordnung nicht (unmittelbar) anwendbar ist…“