Mehr über den Artikel erfahren OLG Karlsruhe: „mobiler Friseur“, der mit der Vereinbarung von Terminen wirbt, verstößt gegen § 1 II  HwO i.V.m. Nr. 38 Anl. A zur HwO und damit liegt ein Wettbewerbsverstoß wegen Vorliegens einer Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG vor
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OLG Karlsruhe: „mobiler Friseur“, der mit der Vereinbarung von Terminen wirbt, verstößt gegen § 1 II  HwO i.V.m. Nr. 38 Anl. A zur HwO und damit liegt ein Wettbewerbsverstoß wegen Vorliegens einer Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG vor

So das Gericht in seinem Urteil vom 10. Januar 2024 (Az.: 6 U 28/23) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei im Friseurhandwerk tätigen Personen. Die beklagte Person hatte nur ein…

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