E-Commerce-Recht,  IT-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Berlin: Verstoß gegen § 5 I TMG, wenn Angaben zum Betreiber eines Dienstes, im Streitfall einem Anbieter für Flugreisen, erst nach mehrmaligen Klicken und Scrollen erreichbar sind, dann unter der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ abgerufen werden können und unvollständig sind

So entschieden durch das Gericht mit Urteil vom 11. Oktober 2023 (Az.: 97 O 89/22) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit dem Anbieter der Flugreisen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Die Beklagte gab die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Telemediengesetz nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar und vollständig an. Der Interessent musste auf mehrere Links wie „Kundenbetreuung“ mit jeweiligem Scrollen des Bildschirms klicken, eine Faxnummer oder E-Mail-Adresse war dort nicht vorhanden. Dies entspricht nicht den Vorgaben der genannten Norm, die Beklagte hat auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Auf das in § 3 TMG geregelte Herkunftslandprinzip kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil keine Anhaltspunkte dafür bekannt oder ersichtlich sind, dass an ihrem Sitz in Irland andere Anforderungen an die Informationspflichten bestehen. Denn nach Art. 5 Abs. 1 der maßgeblichen E-Commerce-Richtlinie „stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht: … c) Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post; …“. Danach treffen die Beklagte auch in Irland die gleichen, vorliegend streitgegenständlichen Verpflichtungen beim grenzüberschreitenden E-Commerce wie in Deutschland bei der leichten u.s.w. Erreichbarkeit der Informationen einschließlich der Möglichkeiten der schnellen Kontaktaufnahme…“

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