LG Berlin: Auch für online bestellte Lebensmittel-Abos bzw. Kochboxen besteht gesetzliche Erforderlichkeit eines Kündigungsbuttons; Ansonsten Verstoß gegen § 312k BGB

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So das Gericht in seinem Urteil vom 16.März 2023 (Az.: 52 O 333/22) in einem Rechtsstreit eines Anbieters solcher Waren bzw. Dienstleistungen mit einem Verbraucherschutzverband. Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und führte dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen werden von § 312k BGB erfasst. Es handelt sich bei den von der Beklagten auf ihrer Webseite angebotenen Verträgen unzweifelhaft um solche im elektronischen Geschäftsverkehr, die auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet.

Das Geschäftsmodell der Beklagten wird insbesondere nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB vom Anwendungsbereich des § 312k BGB ausgeschlossen, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 31.10.2022 meint. Denn ausweislich seines Wortlauts bezieht sich § 312 Abs. 2 Nr. 8 nur auf die Normen der Kapitel 1 und 2 des 2. Untertitels, wobei § 312k BGB zum 3. Kapitel gehört.

Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch trotz der zwischenzeitlichen Erfüllung seitens der Beklagten der Pflichten gemäß § 312k Abs. 4 BGB. Unstreitig hat die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 01.07.2022 und dem 28.07.2022 die gesetzlich geforderten Schaltflächen nicht zur Verfügung gehalten und somit eine Zuwiderhandlung iSv § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG begangen. Die Wiederholungsgefahr als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wird widerleglich vermutet (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UKlaG, a.a.O., § 2 Rn. 37, BGH, Urt. v. 6.6.2018 – VIII ZR 247/17). Den erforderlichen Beweis für die Vermutungswiderlegung hat die Beklagte (bisher) nicht angeboten…“