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KG Berlin: Wenn die Unterlassungserklärung mangels Einbezug von kerngleichen Verstößen die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt,trägt Antragsgegner Kosten eines Gerichtsverfahrens bei Erledigung

Diese wurde durch beide Parteien in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt. Das KG Berlin hatte im Verfahren der sofortigen Beschwerde über die Kostenentscheidung des Landgerichts zu Lasten des Antragsgegners zu entscheiden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Unter Anlegung dieser Maßstäbe konnte die Erklärung des Antragsgegners die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen. Denn der Antragsteller durfte an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung erhebliche Zweifel haben, da die Unterlassungserklärung des Antragsgegners den dem Antragsteller zustehenden Unterlassungsanspruch nicht abdeckte.

(a) Durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkreten Angebote mit dem Vergleichspartikel „wie“ hat der Antragsteller deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die in Rede stehenden Angebote, die „konkrete Verletzungsform“, sein sollen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 34/09 –, Rn. 17, juris – Leistungspakete im Preisvergleich; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08 –, Rn. 34, juris – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). Trotz dieser Beschränkung begründet aber eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 – I ZR 146/20 –, Rn. 11, juris – Werbung für Fernbehandlung; Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 92/14 –, Rn. 38, juris – Smartphone-Werbung).

(b) Durch das Streichen des Wortes „wie“ aus der vorformulierten Unterlassungserklärung hat der Antragsgegner bei der hier angezeigten objektiven Betrachtung zum Ausdruck gebracht, dass er sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungshandlungen wie zum Beispiel Angeboten mit identischem Inhalt, die (nur) unter einer anderen URL angeboten werden, gerade nicht zur Unterlassung verpflichten wollte, sondern von der Unterlassungsverpflichtung nur Angebote umfasst sein sollten, die unter der in der Unterlassungserklärung genannten Subdomain veröffentlicht sind. Eine solche Unterlassungsverpflichtung deckt aber den dem Antragsteller zustehenden Unterlassungsanspruch nicht ab, da kerngleiche Verletzungshandlungen von einer solchen Unterlassungsverpflichtung gerade nicht umfasst wären. Selbst wenn der – anwaltlich vertretene – Antragsgegner mit der Streichung dies nicht intendiert haben sollte, wäre die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt gewesen. Denn für den Gläubiger von vornherein unzumutbar sind Beschränkungen in der Unterlassungserklärung, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist, ob der vertragliche oder gesetzliche Anspruch besteht. Durch die Streichung des Wortes „wie“ ist – mindestens – eine solche Unsicherheit erzeugt worden, die der Antragsteller nicht akzeptieren musste…“

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