Datenschutzrecht,  Wettbewerbsrecht

LG Frankfurt a.M:: Auskunftsanspruch nach UWG vs. DSGVO

In dem Fall eines Verfahrens einer Verbraucherschutzorganisation gegen eine Bank rund um die Verwendung von Verzeichnissen und dort enthaltenen Formulierungen. Es wurde für Folgeansprüche, so ist unter anderem ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG möglich, ein Auskunftsanspruch geltend gemacht.

Das Gericht sah diesen aufgrund der vorliegenden Rechtsverletzungen ebenfalls als begründet an und sah in dem geforderten Umfang

Die Auskunft hat in Form einer Auflistung der Verbraucher gemäß lit. a. zu erfolgen, die nach Postleitzahlen – und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen – und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern – und innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen – und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert ist

keinen Verstoß in der Weitergabe der Inhalte der Auskünfte gegen die DSGVO.

Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 18. November 2022 (Az.: 2-25 0 228/21) aus:

„…Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft nach Maßgabe des Klageantrags zu 4. gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 242 BGB.

Der Auskunftsanspruch ist zur Vorbereitung des auch geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs als Hauptanspruch (Antrag zu 5.) erforderlich (Köhler/Bomkamm/Feddersen/Bomkamm, 39. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 1.108c).

§ 8 Abs. 1 UWG gewährt einen Anspruch auf Beseitigung gegen denjenigen, der eine nach §§ 3, 3a UWG unzulässige geschäftliche Handlung begeht. Unzulässig sind unlautere geschäftliche Handlungen, § 3 Abs. 1 UWG. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (Landgericht Berlin, BKR 2022, 109 Rn. 54-64, beck-online). Diese Voraussetzung erfüllt auch § 307 BGB. Ein Verstoß gegen § 307 BGB durch die Verwendung einer – wie hier – unwirksamen Klausel stellt eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a UWG dar.

Die Information der betroffenen Kunden der Beklagten ist zur Beseitigung des widerrechtlichen Störzustandes auch erforderlich. Die Störung besteht in der aufgrund der Klauseln ungerechtfertigt vereinbarten Regelung des Verwahrentgelts. Der konkrete Verstoß wird nicht allein durch die Verurteilung zur Unterlassung beseitigt, da diese nur in die Zukunft wirkt. Aufgrund der unwirksamen Klausel in der Vergangenheit bereits getroffene Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. Diesbezüglich dauert der Störzustand weiter an, solange Information an die Kunden übermittelt worden ist. Insoweit ist zu beachten, dass Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wesensverschieden sind und unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen (BGH Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15 –, juris Rn 45, 53 = GRUR 2018, 423, 425 m.w.N.).

Dieser Auskunftserteilung steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. d DS-GVO entgegen (vgl. OLG München GRUR-RR 2019, 137; LG Berlin BeckRS 2021, 34657 Rn. 62). Gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO ist die Datenverarbeitung wie tenoriert erlaubt, weil sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen.

Das Interesse der betroffenen Bankkunden am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegt keinesfalls das Interesse des Klägers an der Unterbindung unwirksamer Klauseln im Interesse der Gesamtheit der Verbraucher. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die mitzuteilenden Daten der Bankkunden neben der Höhe des vereinnahmten Verwahrentgelts auf die Bekanntgabe ihrer Vor- und Zunamen sowie ihrer Anschrift beschränken. Der Kläger verfolgt keinen eigenen Geschäftszweck, zu dem er diese Daten nutzen würde. Daher kann die Auskunft datenschutzrechtlich auch unmittelbar dem Kläger selbst gegenüber erteilt werden (vgl. LG Berlin BeckRS 2021, 34657 Rn. 63).

Die Übermittlung der Namen und Anschriften der betroffenen Kunden ist für den Kläger notwendig, um die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Folgenbeseitigung nachgekommen ist.

Nicht zwingend ist allerdings der Anspruch auf die begehrte Auflistung, weshalb die Klage insoweit unbegründet ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die mit einer für die Zwecke des Klägers notwendige und damit nur ihm obliegende Bearbeitung der Liste der betroffenen Kunden abzunehmen….“

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