So das Gericht in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2022 (Az.: 6 U 255/21) im Rahmen eines Gerichtsverfahrens rund um eine Patentverletzung.
Das Gericht führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Angesichts dieser rechtlichen Grundsätze und der dargestellten Interessenlage führt eine an Treu und Glauben ausgerichtete Bestimmung des Anspruchsinhalts dazu, dass der Schutzrechtsverletzer regelmäßig neben Rechnungen auch gegebenenfalls zusätzlich vorhandene Lieferscheine zu demselben Vorgang bereitstellen muss. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Anschlussberufung nicht um einen Eingriff in den Geschäftsbetrieb des Patentverletzers, der mangels Anlasses, die Verlässlichkeit des Nachweises durch nur einen Beleg je Vorgang vorab pauschal in Zweifel zu ziehen, zu weit ginge. Zwar ist bereits ein Beleg je Vorgang geeignet, die Verlässlichkeit der Auskünfte aus Sicht des Verletzten nicht unerheblich zu fördern. Dem Verletzten bleibt aber auch dann grundsätzlich ein nicht zu vernachlässigendes Interesse daran, dass eine kumulative Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen diese Verlässlichkeit weiter erhöht, auf die der Auskunftsgläubiger in Anbetracht der schuldhaften Begehung von Schutzrechtsverletzungen des Auskunftsschuldners auch bei Vorlage (jeweils) eines Belegs noch nicht ohne Weiteres vertrauen kann. Die Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen ist ferner geeignet und notwendig, um die Validität der Angaben zusätzlich durch einen entsprechenden Abgleich überprüfen zu können (vgl. LG Mannheim, InstGE 11, 129 [juris Rn. 114]). Weiter haben Lieferschein einerseits und Rechnung andererseits zivil- und handelsrechtlich unterschiedliche Funktionen und belegen deshalb unterschiedliche Tatsachen. Ersterer ist ein Warenbegleitpapier, das den Gegenstand der Lieferung, ggf. den Transportweg- und den Transporteur sowie den Empfänger der Lieferung benennt. Letztere ist dagegen eine gegliederte Aufstellung über die Forderung einer Person gegen eine andere Person auf Zahlung eines Entgelts für eine Leistung. Schließlich ist im Handelsverkehr keineswegs zwingend, dass alles, was geliefert wird, auch in Rechnung gestellt wird, ebenso wie nicht alles, was in Rechnung gestellt wird, auch geliefert wird. Diese Vorteile und Unterschiede wiegen jedenfalls schwer genug, dass dem Deliktsschuldner der für eine Vorlage beider Belege entstehende Aufwand weder unzumutbar noch sonst unverhältnismäßig ist…“