E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel – Werbeverbote und neue Informationspflichten haben Unternehmen ab 2026 zu beachten – Teil 2

Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel ist durch die EU-Gesetzgebungsorgane beschlossen und im Amtsblatt der EU verkündet worden. In einem zweiteiligen Beitrag gebe ich einen Ausblick auf die anstehenden Änderungen und nehme dabei auch Bezug auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen, die sich im Gesetzgebungsverfahren aufgrund der anstehenden Anpassungen natürlich ändern können. Die genauen, deutschen, gesetzlichen Regelungen werden erst in den kommenden Jahren entstehen. Ich werde dann dazu berichten. Teil 1 ist hier zu finden.

Teil II: Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie/Kommende Anpassungen bei den Informationspflichten bei Verbraucherverträgen

Auch hier hält die EU-Richtlinie Neuerungen bereit, die zu Anpassungen der deutschen Vorschriften und somit Änderungs- und Anpassungsbedarf für Unternehmer führen wird. Geändert werden Vorschriften der Richtlinie 2011/83/EU (der sog. Verbraucherrechte-Richtlinie, nachfolgend nur „VRRL“ genannt). Wird auf die praxisrelevanten Neuerungen eingegangen.

1. Informationspflichten bei anderen als Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

a. Umfassendere Informationspflicht über gesetzliches Gewährleistungsrecht

Hier entstehen neue Informationspflichten für den Unternehmer. Aktuell muss der Unternehmer den Verbraucher über das „Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts“ informieren und zwar in vor Abgabe von der Vertragserklärung durch den Verbraucher und zudem „in klarer und verständlicher Weise“ (Art. 246 § 1 Nr.5 EGBGB). Die Neufassung von Art.5 I e) VRRL sieht vor, dass zu informieren ist über

„das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a dieser Richtlinie genannten harmonisierten Mitteilung“.

Neu ist also, dass die Mindestdauer der gesetzlichen Gewährleistung klar benannt werden muss. Die Intention, so ErwG (27) ist es, dass eine mögliche Verwechslung des Verbrauchers mit den Informationen über eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie vermieden werden soll. In ErwG (28) ist auch benannt, wie das Merkmal „in hervorgehobener Weise“ umgesetzt werden soll und es werden folgende Beispiele benannt: Information auf einem Plakat in auffälliger Weise an einer Wand im Geschäft, neben dem Kassenschalter oder im E-Commerce als „allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft“.

Neu ist zudem der Zwang der Verwendung einer „harmonisierten Mitteilung“. Dabei entwickelt die EU noch eine Darstellung, die dann die Vorgaben einhalten soll. Dies soll innerhalb von 18 Monaten seit Inkrafttreten der EU-Richtlinie erfolgen. Unternehmen ist anzuraten, diese Darstellung zu verwenden.

b.) neue Informationspflicht zu Garantien

Auch hier gibt es Anpassungsbedarf für Unternehmen. Die Neufassung von Art.5 I e) VRRL sieht vor, dass in den Fällen, in den ein Hersteller von Waren für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt, dem Verbraucher diese Information mitzuteilen ist, sofern der Hersteller dem Unternehmen die Informationen über die Garantie zur Verfügung stellt. Der Begriff „gewerbliche Haltbarkeitsgarantie“ ist dabei so definiert, dass es nur die eine Garantie im Rechtsverhältnis Hersteller-Verbraucher betrifft. Eine Händlergarantie ist nicht von der Regelung umfasst. Hier gilt nur die bisherige Informationspflicht.

Die Information muss folgendes beinhalten:

  • Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt
  • Dauer der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie und
  • Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts

Dies ist eigentlich nichts Neues im deutschen Recht, allerdings ist im Art.246 § 1 Nr.5 EGBGB in der deutschen Umsetzung auch nur von der „Garantie“ die Rede.

Auch hier gilt, dass die Information „in hervorgehobener Weise“ erfolgen muss. Nach ErwG (28) kann dies  z.B. erfolgen durch einen Aufdruck auf einer Warenverpackung, der Anbringung an waren enthaltendem Regal oder im E-Commerce durch Anbringung der Information direkt neben dem Bild der Ware. Auch hier wird die EU eine „harmonisierten Kennzeichnung“ erstellen. Dies soll innerhalb von 18 Monaten seit Inkrafttreten der EU-Richtlinie erfolgen. Unternehmen ist anzuraten, diese Darstellung zu verwenden. Ansonsten drohe Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, aber auch mögliche vertragliche Ansprüche von Kunden.

c.) Erweiterte Informationspflichten zu Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen

Auch hier gibt es Anpassungsbedarf für Unternehmen. Die Neufassung von Art.5 I e) eb) VRRL sieht vor, dass über Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen zu informieren ist. Hier muss also das Angebot geprüft und die Informationspflichten zukünftig angepasst werden.

Zudem sieht die Neufassung von Art.5 I e) ed) VRRL vor, dass für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen über den Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, zu informieren ist, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt.“

d.) neue Informationspflichten zu Reparaturen

Auch hier gibt es Anpassungsbedarf für Unternehmen. Die Neufassung von Art.5 I i) VRRL sieht zunächst vor, dass der Unternehmer über den Reparierbarkeitswert der Waren informieren muss, sofern ein solcher Wert durch den Hersteller bereitgestellt wird und für die EU zur Verfügung gestellt wird.

Kann die vorgenannte Informationspflicht nicht erfüllt werden und nur dann, wenn Informationen durch den Hersteller erfolgen, sieht die Neufassung von Art.5 I j)de VRRL vor, dass Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen erfolgen müssen.

2. Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Neben den vorgenannten Informationspflichten, die auch für unternehmen Geltung haben, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen Verträge abschließen, erfolgt eine Änderung von Art.6 I g) VRRL. Es besteht zukünftig die Pflicht, bei den Bedingungen zur Lieferung und Leistung zu informieren über „sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten“. Darunter versteht die EU-Richtlinie die Lieferung von Waren mit Lastenfahrrädern oder elektrischen Lieferfahrzeugen oder die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen.

Zudem wird Artikel 8 II Unterabsatz 1 VRRL angepasst und dürfte zu einer Anpassung von § 312j III BGB führen. Dies hat Einfluss über die Informationen, die auf der Bestellabschlussseite von Onlineverkaufsangeboten vorhanden sein müssen. Es muss dann zukünftig auch dort Angaben erfolgen, wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt (Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts) und dabei muss in hervorgehobener Weise unter Verwendung der von der EU noch zur Verfügung zu stellenden harmonisierten Kennzeichnung beachtet werden.

Umsetzungszeitraum

Der Umsetzungszeitraum für die Anpassung der deutschen gesetzlichen Regelungen endet wie bei allen anderen EU-Mitgliedsstaaten am 27. März 2026.Das nationale Recht hat dann Geltung ab dem 27. September 2026.

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